Existenzgründung und persönliche Situation

Angestellt

Als Angestellter informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie kommen damit Ihren Informationspflichten nach. Soweit keine Interessenskonflikte zwischen Ihrem Gewerbe bzw. selbständigen/freiberuflichen Tätigkeit und Ihrer Beschäftigung bestehen, wird der Arbeitgeber uneingeschränkt zustimmen.

Ausnahme: Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag etwas anderes geregelt ist, z. B. ein Verbot jeglicher Nebentätigkeit oder wenn Sie mit Ihrer Tätigkeit Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder wenn Ihre Arbeitsleistung durch die unternehmerische Nebentätigkeit nachweislich gemindert wird.

Beamte und Öffentlicher Dienst

Im Beamtenrecht und im öffentlichen Dienst gibt es zum Teil abweichende Regelungen. Hier sind Einschränkungen zu beachten, wenn Sie zusätzlich ein nebenberufliches Gewerbe betreiben wollen. Bitte lesen Sie im Einzelfall in Ihrem Arbeitsvertrag nach und lassen Sie sich auf jeden Fall von Ihrem Dienstherrn das nebenberufliche Gewerbe genehmigen.

Arbeitslosigkeit

Mit dem Gründungszuschuss fördert die Agentur für Arbeit den Sprung aus der Arbeitslosigkeit (bei ALG-I Anspruch) in die Selbständigkeit. Die als Zuschuss gewährte Leistung muss nicht zurückbezahlt werden. Bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit können Sie sechs Monate lang den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes-I plus 300 Euro für die soziale Absicherung (Krankenversicherung) erhalten.

Voraussetzung dabei sind: die fristgerechte Antragsstellung beim Arbeitsamt, ein aussagekräftiger Businessplan sowie unsere fachkundige Stellungnahme zu Ihrem Konzept.

Läuft das Vorhaben erfolgreich an, können Sie danach weitere neun Monate lang auf Antrag die 300 Euro als Krankenversicherungszuschuss erhalten.

Existensgründung-Haupttätigkeit1

Wann muss ich kein Gewerbe anmelden?

Nicht gewerbetreibend und damit nicht anmeldepflichtig sind Sie, wenn Sie andere Einkünfte als gewerbliche Einnahmen erzielen. Darunter fallen: Kapitaleinkünfte, Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte und Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Gewerbetreibende treten aktiv, werbend und mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auf. Wenn Sie nur für Ihren Eigenbedarf einkaufen oder nur Verwandte ohne Gewinn mit Waren versorgen, müssen Sie kein Gewerbe anmelden und auch nichts versteuern.

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