Jahr für Jahr begleiten wir erfolgreich über 500 Menschen in die Selbständigkeit und dies seit 1993. In dieser langen Zeit haben wir alle Stolpersteine für die erfolgreiche Existenzgründung identifiziert und räumen diese mit Rat und Tat zur Seite.
Als Unternehmer müssen Sie in der Regel ein Gewerbe anmelden. Nicht gewerbetreibend und damit nicht Gewerbe anmeldepflichtig sind Sie, wenn Sie andere Einkünfte als gewerbliche Einnahmen erzielen. Eindeutig unterscheiden können Sie von den gewerblichen Einnahmen die Kapitaleinkünfte, Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte, land- und forstwirtschaftliche Einkünfte und Einkünfte aus nicht-selbstständiger Tätigkeit.
Ein Unternehmer / Existenzgründer ist verpflichtet, sein Gewerbe beim Gewerbeamt seiner Gemeinde oder Stadt anzumelden, sobald er nachhaltig am Wirtschaftsverkehr gewerbetreibend teilnimmt. Jeder Unternehmer, der mehr oder weniger regelmäßig Umsätze mit Gewinnerzielungsabsicht erzielt oder durch Umsätze Dritter regelmäßig Einnahmen erhält, zum Beispiel Provisionen, nimmt nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teil. Es gibt hier definitiv keine Freigrenzen.
Nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr bedeutet, dass Sie Umsätze erzielen, die sich von einmaligen Vorgängen wie beispielsweise dem Verkauf eines Privatautos, abheben. Das heißt, wenn Sie Waren einkaufen, um diese mit Gewinn weiter zu verkaufen, nehmen Sie bereits nachhaltig am Wirtschaftsverkehr teil und sind verpflichtet, Ihr Gewerbe anzuzeigen, sofern eine Wiederholungsabsicht gegeben ist.
Konkret formuliert bedeutet es: Wenn Sie über den Eigenverbrauch hinaus Produkte mit Gewinnerzielungsabsicht auch nur an Ihre Verwandten und Bekannten verkaufen oder durch Verkaufsaktivitäten geworbener Geschäftspartner Provisionen erzielen, fällt dies unter eine nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr und erfordert eine Anmeldung Ihres Gewerbes. Sie sehen, dass hier eine eindeutige Unterscheidung zwischen Eigenverbrauch und gewerblicher Tätigkeit existiert.
Der Zeitpunkt Ihrer Gewerbeanmeldung sollte mit der Aufnahme Ihrer Tätigkeiten übereinstimmen: In Ihrer unternehmerischen Praxis entstehen Ihnen Betriebsausgaben meist bereits lange vor Erzielung von Betriebseinnahmen. Diese können Sie aber in der Regel erst mit der Gewerbeanmeldung steuermindernd geltend machen.
Melden Sie Ihr Gewerbe zu spät oder rückwirkend an, kann das bei einzelnen Gemeinden zu Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit führen. In der Praxis hat sich jedoch herausgestellt, dass es regelmäßig kein Problem ist, wenn Sie nach einer Erprobungsphase ihrer unternehmerischen Idee von bis zu drei Monaten rückwirkend Ihr Gewerbe anmelden. Sie können dann sogar noch über diesen Gewerbeanmeldungszeitpunkt hinaus, nämlich bis zu drei Monate vor Ihrer konkret datierten Gewerbeanmeldung, Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Ausgaben mit zukünftig angestrebten Einnahmen zusammenhängen. Durch diese Praxislösung einer „Einstiegsphase“ haben Sie als Existenzgründer die Möglichkeit, sich erst einmal darüber klar zu werden, ob Sie das Gewerbe zumindest mittelfristig betreiben wollen.
Ihr Unternehmen müssen Sie beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. Stadt, in der Sie Ihren Betrieb eröffnen möchten, anmelden. Dazu benötigen Sie:
Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass Je nach Tätigkeit (z. B. Gastronomie) benötigen Sie für die Anmeldung eine Erlaubnis oder Genehmigung z. B. eine Handwerkskarte, falls Sie einen Handwerksbetrieb gründen möchten, eine Gewerbekarte für die Gründung eines handwerksähnlichen Betriebs oder einen Handelsregisterauszug, falls das Unternehmen bereits im Handelsregister eingetragen ist
ab 10 Euro für die Anmeldegebühr Falls Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, besteht das Gewerbeamt auf die Vorlage einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung, die die Erlaubnis aufführt, gewerblich tätig zu werden In seltenen Fällen ist ein Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbe zentralregister erforderlich
Es existieren im Gegensatz zum Gewerbe auch die sogenannten sonstigen Einkünften, die einen Auffangkatalog für alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte bilden. Ganz schwierig wird die Unterscheidung zu den gewerblichen Einkünften bei den so genannten sonstigen selbstständigen bzw. freiberuflichen Einkünften nach § 18 Einkommensteuergesetz. Darunter fallen unzweifelhaft alle Tätigkeiten wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender und erziehender Natur, die Berufstätigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Architekten, Steuerberatern, Heilpraktikern, Krankengymnasten, Journalisten, Dozenten, Künstlern etc. Allerdings zählen hierzu u. U. auch weitere ähnliche Berufe – und hierum rankt sich ein ständiger Rechtsstreit.
Wenn Sie selbstständig bzw. freiberuflich, aber nicht gewerblich tätig sind, müssen Sie kein Gewerbe anmelden, Sie müssen keine Bilanz erstellen und müssen auch keine ordnungsgemäße Buchführung erstellen, es reicht die vereinfachte (nachvollziehbare) Buchhaltung. Als Jahresabschluss reicht immer eine (im Vergleich einfache) Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Die Anmeldung Ihrer unternehmerischen Tätigkeit erfolgt direkt mittels des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ bei Ihrem Finanzamt. Sind Sie gewerblich tätig, müssen Sie Ihr Gewerbe bei Ihrer Gemeinde (oder Bezirksamt etc.) anmelden und Gewerbesteuer bezahlen. Das klingt schlimmer als es ist, denn die Gewerbesteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet, so dass Sie zumindest seit 2008 bei Einzelunternehmern bzw. Personengesellschaften in der Regel gar nicht zu Buche schlägt oder nur noch eine geringe Zusatzbelastung darstellt.
stand 04/18
Wir empfehlen regelmäßig, erst einmal auszuprobieren, ob Sie Ihr Gewerbe betreiben wollen, bevor Sie es auch anmelden. Für diese Erprobungsphase sollten Sie maximal einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ausschöpfen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Aufwendungen, die bis zu ca. drei Monate vor der Gewerbeanmeldung entstehen, als Vorkosten in Ihrer Buchhaltung zu berücksichtigen.
Allerdings gibt es einige Hürden: Wenn Sie die Waren mit den Original-Belegen in die Buchhaltung übernehmen und damit auch einen Vorsteuerabzug erhalten würden, sollten Sie darauf achten, dass Sie die Grenze des Jahreswechsels rückwärts nicht überschreiten. Dieser Jahreswechsel hat zur Folge, dass Sie für alle Belege, die im Vorjahr bezahlt wurden, einen eigenen Jahresabschluss anfertigen lassen müssten. Diese Ausgabe rentiert sich nur in wenigen Fällen. Sprechen Sie trotzdem mit uns bzgl. Ihres Einzelfalles. Vielleicht wird der Aufwand trotz unserer Kosten für den Jahresabschluss für Sie rentabel.
Besitzen Sie zu Gewerbebeginn also bereits Produkte, legen sie die Waren einfach mittels eines einfachen Eigenbeleges in Ihr Geschäft ein. Fassen Sie auf einem Blatt, welches Sie mit „Eigenbeleg“ betiteln, alle Waren mit dem Zeitwert am Tag Ihres Gewerbebeginns zusammen und erfassen die Summe als Wareneinkauf im ersten Monat nach Ihrer Gewerbeanmeldung. Neuwaren können durchaus bis zu ihrem Einkaufspreis angesetzt werden.
Das Gute an dieser Methode ist, dass Sie auch Waren, die bereits weit früher als drei Monate vor Gewerbeanmeldung angeschafft wurden trotzdem noch als Betriebsausgabe erfasst werden können.
Der Nachteil der Methode liegt darin, dass Sie bei Eigenbelegen leider keine Vorsteuer mehr ziehen dürfen. Vergessen Sie also zu Geschäftsbeginn nicht, „alte, private“ Ware mit aufzunehmen und die Möglichkeiten des Eigenbeleges voll auszuschöpfen.
Grundsätzlich: Seit der Gesundheitsreform 2008/2009 benötigt jeder seine eigene Krankenversicherung. Unterschieden werden jedoch hauptberufliche und nebenberufliche Selbständige.
Wenn Sie die private Krankenversicherung wählen ist der Beitrag hauptsächlich von Ihrem individuellen Risiko abhängig. Oft haben insbesondere jüngere, gesunde Männer anfangs deshalb relativ günstige Beiträge. Ein späterer Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann allerdings in manchen Fällen nicht mehr möglich. Im Alter drohen unter Umständen sehr hohe Beitragszahlungen.
Bei allen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag einkommensabhängig berechnet. Der hauptberufliche Unternehmer ist ein freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier gilt der Grundsatz der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Seit dem 01.01.2009 wird dieser nicht genau im Gesetz definierte Begriff vom Spitzenverband „Bund der Krankenkassen“ interpretiert. Diese Interpretation ist für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend. Sie beinhaltet alle Einnahmen oder Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verwendet werden oder verwendet werden könnten.
Die steuerliche Behandlung ist nicht relevant. Der Einkommensteuerbescheid bildet aber trotzdem zunächst die Grundlage für die Beitragserhebung. Bei Existenzgründern wird (da noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt) die Beitragsberechnung aufgrund anderer, geeigneter Unterlagen durchgeführt, z. B. Tragfähigkeitsgutachten vom Steuerberater, berufsständischen Kammern usw. Die hierauf festgesetzten Beiträge stehen unter Vorbehalt bis der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt. Der bundesweit einheitliche Beitragssatz liegt bei 14,6 %, kann aber auf 14 % sinken bei freiwillig gesetzlich versicherten Unternehmern ohne Anspruch auf Krankengeld.
Der Beitragssatz wird auf „Bemessungsgrundlagen“ angewendet. Die Bandbreite liegt zwischen der Höchstbemessungsgrundlage bzw. Beitragsbemessungsgrenze (aktuell: 4.425,00 € monatliches Einkommen) und der Mindestbemessungsgrundlage (aktuell: 2.283,75 € monatliches Einkommen, wobei bei nachgewiesenen sozialen Härten bzw. bei Beziehern des Existenz-Gründungszuschusses diese auf 1.522,50 € reduziert wird).
Als nebenberuflicher Unternehmer sind Sie generell als Arbeitnehmer über Ihren Arbeitgeber oder, bei Arbeitslosigkeit, über die Arbeitsagentur gesetzlich krankenversichert. Der nebenberuflich als Unternehmer tätige Ehepartner, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, fällt unter die kostenlose Familienmitversicherung. Das heißt, er muss keine Beiträge bezahlen, solnage die persönlichen monatlichen Gesamteinkünfte 435 € (seit 01.01.2018) aus der Unternhemertätigkeit (gemeint ist also der Gewinn) nicht übersteigt.
Bei Personengesellschaften mit entsprechenden Gewinnen können die Anteile des nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegenden GbRBeteiligten realistisch zu dessen Ungunsten reduziert werden. Bei Zweifeln sollten Sie unabhängig davon Informationen für Ihren Einzelfall bei Ihrer Krankenkasse oder, wahrscheinlich besser, weil er an Ihrem Vorteil interessiert ist, bei Ihrem Steuerberater einholen.
Als Existenzgründer können sehr viele Dinge auf Sie zukommen, mit denen Sie bisher nicht vertraut waren. Letztendlich zählt jedoch immer, dass Sie sich an eine Sache herantrauen und diese möglichst zügig erledigen. Es gibt genügend Möglichkeiten, Informationen einzuholen und für sich ganz persönlich mit den gefundenen Lösungen den Bürokratiedschungel zu roden. Nutzen Sie z. B. die Kompetenz von Dr. Stölzel, dem OnlineSteuerberater und seinem Team, um sich schnell und umfassend zu informieren.
Nachdem Sie den Fragebogen des Finanzamtes ausgefüllt haben und das Finanzamt Ihnen Ihre Steuernummer zugeteilt hat, hören Sie in der ersten Zeit in der Regel wenig vom Finanzamt, vorausgesetzt natürlich, dass Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig zum 10. des Folgemonats per ELSTER (z. B. über die OnlineBuchhaltung) abgegeben und ggf. Umsatzsteuer bezahlt haben. Zu Ihren Pflichten bei der Buchhaltung und beim Jahresabschluss.
Die Beitragsordnungen der unterschiedlichen Industrie- und Handelskammern beinhalten, dass jeder Gewerbetreibende durch die Gewerbeanzeige Pflichtmitglied wird. Als Existenzgründer können Sie sich in der Regel in den ersten zwei Jahren auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen. Solange Sie als nicht im Handelsregister eingetragener Unternehmer weniger als 5.200 € Gewinn erzielen, sind Sie vom Mitgliedsbeitrag durch den regelmäßigen Nachweis der Kriterien befreit, was bei Verlusten am Anfang Ihrer gewerblichen Tätigkeit der Fall sein wird. Die Prüfung für eine Beitragsbefreiung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu durchgeführt werden. Die Vollversammlung der regionalen IHK beschließt über den Beitrag (Grundbeiträge und evtl. Umlage). Beiträge an berufsständische Organisationen, die berufsspezifische Interessen vertreten und Pflichtbeiträge an Kammern (IHK, HWK) können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bedenken Sie, dass Sie Versicherungen grundsätzlich nur für erhöhte Risiken einsetzen sollten, die Sie z. B. die Existenz kosten könnten. Es ist wenig sinnvoll, Versicherungen einzusetzen, wenn Sie erwartungsgemäß ein unterdurchschnittliches Risiko für den Versicherungseintritt haben oder wenn die absolute Risikohöhe so gering ist, dass Sie diese relativ einfach im Versicherungsfall selbst bezahlen könnten. Wenn Sie ein unterdurchschnittliches Versicherungsrisiko haben und trotzdem Versicherungen abschließen, verdient nur die Versicherungsgesellschaft! Denken Sie an die oft gültige Aussage: „Versicherungen sind immer solange gut, bis man sie braucht.“ Im Schadensfall bezahlen sie oft nicht, stützen sich auf allgemeine Versicherungsbedingungen oder lassen sich jahrelang verklagen.
Für Unternehmer gibt es in der Regel keine Rentenversicherungspflicht (Ausnahmen sind beispielsweise Handwerker). Sie müssen für Ihr Alter selbst vorsorgen, was aus Liquiditätsgründen bei der Existenzgründung meist nicht sofort sinnvoll ist. Später können Sie immer noch in unterschiedlichsten Formen Vermögen und Rentenansprüche für den Ruhestand aufbauen.
Aushilfen
Selbst die Beschäftigung von Aushilfen aus dem Familienkreis macht unter gesamtfinanziellen Aspekten nur Sinn, wenn Ihr Grenzsteuersatz zumindest die pauschale Abgabe von 31,2 % für Aushilfsbeschäftigte erreicht. Wenn Sie fremde Hilfe benötigen, denken Sie immer zuerst an kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte, die deutlich günstiger sind als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Auch die Ehefrau kann im Einzelunternehmen des Ehemannes als Aushilfe beschäftigt werden oder umgekehrt. Sogar Sie als Unternehmer können im Unternehmen einer anderen Person zusätzlich eine Aushilfsbeschäftigung ausüben. Eine Aushilfstätigkeit im eigenen Unternehmen ist nicht möglich.
Sozialversicherungspflichtige Angestellte
Die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Angestellten ist durch die Sozialabgabenlast von ca. 38,81% in 2018 (Anteile Arbeitgeber und Arbeitnehmer insgesamt) bezogen auf das Bruttogehalt, das Sie an die Angestellten zahlen, sehr kostspielig und wird meist nur dann Sinn machen, wenn dadurch eine kostengünstige gesetzliche Krankenversicherung z. B. für den Lebensgefährten möglich ist.
Studentische Aushilfen
Die Einstellung von Studenten hat kostenmäßig gesehen mehrere Vorteile: Studenten sind im Regelfall nicht arbeitslosenversicherungspflichtig und nicht krankenversicherungspflichtig, weil sie entweder noch kostenlos bei den Eltern mitversichert sein können oder günstig studentisch krankenversichert sind. Darüber hinaus bezahlen Studenten normalerweise trotz Vorlage der Lohnsteuerkarte keine Lohnsteuer bzw. wenn, dann bekommen sie diese durch einen Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurück, sofern sie unter dem Grundfreibetrag der zu versteuernden Einkünfte liegen. Damit ist der Bruttoarbeitslohn von Studenten normalerweise nur mit 9,30 % Arbeitnehmeranteil und 9,30 % Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung belastet.
Stand 04/18
Die Rechnung muss immer enthalten:
Sonderregelungen gibt es für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 €
Stand 04/18
Für Kleinbetragsrechnungen, d. h. für Rechnungen mit einem Gesamtrechnungsbetrag bis zu 250 € (brutto), gelten Erleichterungen.
Auf Kleinbetragsrechnungen sind lediglich folgende Angaben erforderlich:
Stand 04/18
ifex - Initiative für Existenzgründungen und Unternehmensnachfolge
www.gruendung-bw.deOnline-Informationen für Freiberufler
www.freiberufler.service-bw.deStartup in Bayern
www.startup-in-bayern.deGründen in Berlin
www.gruenden-in-berlin.deExistenzgründungen
www.berlin.deGründungsnetz Brandenburg – Gut beraten in die Selbstständigkeit
www.gruendungsnetz.brandenburg.deBremerExistenzGründungsInitiative
www.begin24.deH.E.I. - Hamburger Initiative für Existenzgründungen und Innovationen
www.hei-hamburg.deExistenzgründung Hessen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
www.existenzgruendung-hessen.deGründerportal
www.gruender-mv.deGründerfreundliches Niedersachsen
www.unternehmensnachfolge.niedersachsen.deStartercenter NRW
www.startercenter.nrw.destarterzentrum-rlp
www.starterzentrum-rlp.deSaarland Offensive für Gründer (SOG)
www.sog.saarland.deSEN - Sächsisches ExistenzgründerNetzwerk der Sächsischen Industrie- und Handelskammern
www.existenzgruendung-sachsen.deDienstleistungsinitiative des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
www.serviceland.sachsen.deego-pilotennetzwerk
www.ego-pilotennetzwerk.deIHK Schleswig-Holstein
www.ihk-mentor.deThüringer Zentrum für Existenzgründungen und Unternehmertum (ThEx)
www.thex.deStand 10/17
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme einer gewerblichen (oder sonstigen selbstständigen / freiberuflichen) Tätigkeit. Sie kommen damit Ihren Informationspflichten nach. Wenn Sie weiterhin lohnabhängig arbeiten, hat Ihr Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte, wenn es um Ihre Unternehmertätigkeit geht: Sie dürfen ihm keinesfalls Konkurrenz in seinem Geschäftszweig machen. Darüber hinaus darf die unternehmerische Tätigkeit Ihre Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, etwa dass Sie ständig übermüdet am Arbeitsplatz erscheinen würden. Soweit keine Interessenskonflikte zwischen Ihrer Tätigkeit und der abhängigen Beschäftigung bestehen, wird Ihr Arbeitgeber im Regelfall unproblematisch zustimmen.
Im Beamtenrecht und im öffentlichen Dienst ist dies zum Teil abweichend geregelt und es gibt hier Einschränkungen, wenn Sie zusätzlich ein nebenberufliches Gewerbe betreiben wollen. Bitte lesen Sie im Einzelfall in Ihrem Arbeitsvertrag nach und lassen Sie sich auf jeden Fall von Ihrem Arbeitgeber die nebenberufliche Unternehmertätigkeit genehmigen.
Im Regelfall gilt, dass Sie auch in der Altersteilzeit einer Nebenbeschäftigung nachgehen dürfen. Viele Arbeits- oder auch Tarifverträge regeln aber, dass dafür die Genehmigung des Arbeitgebers erforderlich ist. Außerdem darf die Nebentätigkeit nicht in Konkurrenz zur Hauptbeschäftigung stehen. Für die Altersteilzeit (Beginn vor dem 01. Januar 2010) gibt es Begrenzungen beim Hinzuverdienst (Ihr Arbeitgeber konnte hier Förderungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten). Anlaufverluste oder bis zu 450 € Gewinn monatlich, etwa aus unternehmerischer Tätigkeit oder aus einem Minijob, sind jedoch unproblematisch. Ausnahme: Wenn Sie Ihre gewerbliche / selbstständige Nebentätigkeit bereits durchgängig mindestens fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ausgeübt haben, gibt es keine Begrenzungen bezüglich Zuverdienst oder Zeitaufwand. Wenn ihre Altersteilzeit ab 2010 begonnen hat hängt die Höhe dessen, was Sie hinzuverdienen dürfen, von der Regelung im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung oder Ihrer Einzelvereinbarung mit Ihrem Chef ab. Bitte erkundigen Sie sich im Einzelfall nach der aktuellen Gesetzeslage bei der Agentur für Arbeit zu Ihrer individuellen Situation.
EU-Bürger dürfen jederzeit in Deutschland ein Gewerbe betreiben. Aber auch Nicht-EU-Bürger können über das Ausländeramt von evtl. Gewerbebeschränkungen befreit werden, sofern sie in Deutschland unbescholten sind und wenn mindestens eine beschränkte Aufenthaltsgenehmigung vorliegt. Bitte erkundigen Sie sich jeweils beim zuständigen Ausländeramt.
Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit müssen Sie für den Mutterschutz dieselben Sperrfristen beachten wie im Angestelltenverhältnis: Es gilt ein Beschäftigungsverbot für den Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt. Sind Sie hauptberuflich als Unternehmerin tätig, gibt es keinen Mutterschutz, der beachtet werden muss.
Bei Bezug von Elterngeld dürfen Sie maximal 30 Wochenstunden für die unternehmerische Tätigkeit aufwenden, um ihren Elterngeldanspruch nicht zu verlieren. Allerdings wird jeglicher Zuverdienst (beim Unternehmer also der Gewinn) auf das Elterngeld angerechnet. Der Mindestbetrag von 300 € bleibt Ihnen aber trotz Anrechnung auf alle Fälle erhalten. Bei der Wahl, ob Basiselterngeld oder Elterngeld Plus für Sie besser ist, sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Stand 04/18
Zeitlich gibt es für einen Rentenempfänger keine Beschränkung in Bezug auf eine zusätzliche Tätigkeit. Ihr Freibetrag: Der jeweilige Freibetrag, den Sie hinzu verdienen dürfen, ist mit dem aktuellen Rentenwert (31,03 € West, 29,69 € Ost, seit 01.07.2017) verknüpft. Derzeit beträgt der Freibetrag bei der Witwenrente den 26,4-fachen Rentenwert, bei der Waisenrente den 17,6-fachen Rentenwert. Das bedeutet, dass in den alten Bundesländern der Freibetrag momentan bei 819,19 € für Witwen und Witwer (Ost: 783,82 €) und bei 546,12 € für volljährige Waisen (Ost: 522,54 €) liegt. Dieser Betrag erhöht sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes je Kind (also um 173,76 € bzw. 166,26 € je Kind. Das Kind muss aber nicht zwingend Waisenrente erhalten.)
Das wird Ihnen auf die Rente angerechnet: Wenn das Netto-Einkommen den Freibetrag übersteigt, werden 40 % des überschüssigen Betrags auf die Rente angerechnet. Nahezu alle Einkunftsarten werden zur Berechnung mit einbezogen. Ausgenommen davon sind die meisten steuerfreien Einnahmen (ALG II etc.) oder Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, wenn diese steuerlich gefördert wurden (Riester-Rente). In bestimmten Fällen gelten Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen, nach denen weitere Einkunftsarten nicht angerechnet werden. Erkundigen Sie sich dazu im Einzelfall bei Ihrer zuständigen Rentenversicherung.
Die neue "Flexirente" - das sollten sie unbedingt wissen: Seit 01.07.2017 gilt bzgl. der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den vorgezogenen Altersrenten eine wichtige Umstrukturierung. Es gibt nun für die Berechnung des Freibetrages für den Zuverdienst nur noch 2 Gruppen, in die eine sind die Rentner mit vorgezogener Altersrente sowie Rentner mit voller Erwerbsminderung, in die andere Rentner mit teilweise Erwerbsminderungsrente (auch bei Berufsunfähigkeit) eingruppiert worden.
Welche Rente Sie erhalten, entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Melden Sie unbedingt jede Erwerbstätigkeit Ihrer zuständigen Rentenversicherung.
Bis zum Erreichen der Regelsaltersgrenze dürfen Sie bis zu 6.300 € im Kalenderjahr, also jeweils vom 01.01 - 31.12 eines Jahres, anrechnungsfrei zu Ihrer Altersrente bzw. zu Ihrer Rente wegen voller Ewerbsminderung hinzuverdienen. Es spielt keine Rolle in welchem Zeitraum des Jahres Sie Ihren Hinzuverdienst erzielen. Der Betrag von 6.300 € hinausgehenden Zuverdienst wird durch 12 Monate geteilt. Hiervon werden 40% auf die Rente angerechnet. Die Rente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt. Bitte denken Sie daran, dass Sie als Rentner wegen voller Erwerbsminderung eine Arbeitszeitlimitierung von unter 3 Stunden pro Tag einhalten müssen.
Beispiel: Ihr Anteil am Jahresgewinn aus Ihrem Unternhemen beträgt 8.000 €, also 1.700 € über dem Freibertrag. 40% von diesen 1.700 € geteilt durch 12 Monate ergibt einen Bertrag von 56,66 €, der von der bisherigen monatlichen Rentenauzahlung gekürzt wird.
Es gibt nun noch einen "Hinzuverdienstdeckel" sowie die "Spitzabrechnung" zu beachten.
Der Bergriff "Hinzuverdienstdeckel" bezeichnet Ihre persömliche Maximalgrenze für den Zuverdienst. Dies wird folgendermaßen berechnet: Man rechnet die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen, sollte dieser Betrag über Ihrem bisherigen Einkommen liegen (gewertet wird das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, d.h. das Kalenderjahr mit den meisten Entgeltpunkten ist maßgebend!), wird derdarüber liegende Hinzuverdienst zu 100% auf die verbliebende Rente angerechnet.
Die "Spitzabrechnung" erfolgt, wenn Sie Ihrem Rentenversicherungsträger mitteilen, dass Sie in Kürze eine Beschäftigung aufnehmen werden und was Sie geschätzt verdienen (=Gewinn bei Unternehmern) werden. Der Rentenversicherungsträger berechnet dann anhand Ihres voraussichtlichen Zuverdienstes die Rentenerhöhung für das laufende Kalenderjahr und normalerweise auch gleich für die Zeit bis zum 30. Juni des Folgejahres. Es wird also eine Prognose erstellt. Im Folgejahr, i.d.R. zum 1. Juli wird abgeglichen, ob Ihr tatsächlich erzielter Hinzuverdienst mit der Prognose übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein, wird die Rente rückwirkend neu berechnet. Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssten Sie diese Zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie eine Nachzahlung. Zu diesem Zeitpunkt wird die kommenden 12 Monate eine neue Prognose erstellt.
Ihre jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und bezieht sich auf ein Kalenderjahr, also auf den Zeitraum vom 01.01. - 31.12. eines Jahres. Sie orientieren sich an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie im Jahr 2018 bei 14.798,70 € jährlich, siehe oben.
Bitte denken Sie daran, dass Sie als Rentner wegen teilweiser Ewerbsminderung eine Arbeitszeitlimitierung von unter 6 Stunden pro Tag einhalten müssen. Auch in dieser Gruppe gelten die Regelnungen bzw. Hinzuverdienstdeckel und Spitzenberechnung.
Bei dieser Rente handelt es sich um die Rente nach "altem" Recht. Diese Renten wurden nach dem Recht der Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, welches bis 31.12.2000 gegolten hat. Hinzuverdienstgrenzen bei diesen Rentenarten schreibt das Flexirentengesetz vor, dass die Erwerbsunfähigkeitsrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, ab 01.07.2017 als "Rente wegen wegen voller Ewerbsminderung" gelten. Daher gibts es ab 01.07.2017 im Zusammenhang mit den Hinzuverdienstgrenzen und den Arbeitszeitlimitierungen bei den "alten" Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten keine unterschiedlichen Regelungen mehr im Vergleich zu den ab dem Jahr 2001 bestehenden Erwerbsminderungsrenten, siehe oben. Hinzuverdienstregelungen der Flexirente gelten auch für die bis zum 30. Juni 2017 als Berufunfähigkeitsrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlten Renten.
Wichtig: Besoderheit bei der "alten" Ewerbsunfähigkeitsrente: Wenn Sie eine selbständige/gewerbliche Tätigkeit ausüben (unabhängig von Umfang oder Gewinn/Verlust und Ihrem tatsächlichen Gesundheitszustandes), gelten Sie nicht mehr als erwerbsunfähig und riskieren diese Rente! Wenden Sie sich bei allen Zweifelsfällen direkt an Ihre Rentenversicherung.
Unproblematisch und unbeschränkt ist die Gewerbeausübung bei Erreichen der
sogenannten Regelaltersgrenze. Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen. Dieses
zusätzliche Einkommen wird jedoch auf die zu besteuernde Rente aufgesetzt, so dass
es zu einer entsprechenden Steuerprogression und auch zu nicht unerheblichen
Steuernachzahlungen kommen kann.
Wichtig: Sind Sie in der Krankenversicherung der
Rentner krankenversichert gibt es hierzu allerdings eine Grenze zu beachten. Sie
dürfen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit maximal 148,75€ pro Monat Gewinn
erzielen - sollten der Betrag darüber liegen muss auf den gesamten monatlichen
Gewinn Krankenkassenbeitrag bezahlt werden!
Stand 04/18
Als nebenberuflicher Unternehmer sind Sie generell als Arbeitnehmer über Ihren Arbeitgeber oder, bei Arbeitslosigkeit, über die Arbeitsagentur gesetzlich krankenversichert.
Der nebenberuflich als Unternehmer tätige Ehepartner, der keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, fällt unter die kostenlose Familienmitversicherung. Das heißt, er muss keine Beiträge bezahlen, solange die persönlichen monatlichen Gesamteinkünfte 425 € (bis 31.12.2016 415 €) aus der Unternehmertätigkeit (gemeint ist also der Gewinn) nicht übersteigen und pro Woche eine Arbeitszeit (hier zählen auch Vorbereitungs- und Nacharbeiten etc. dazu) von 20 Stunden nicht überschritten wird (laut der „grundsätzlichen Hinweise“ des Spitzenverbandes der GKV vom 03.12.2010 für die Abgrenzung hauptberufliche bzw. nebenberufliche Unternehmertätigkeit).
Wir empfehlen möglichst die „alte“ Grenze der maximalen Arbeitszeit von 17,99 Stunden einzuhalten, um diesbezüglichen Problemen aus dem Weg zu gehen.
Bei Beschäftigung eines mehr als geringfügig verdienenden Arbeitnehmers ist laut den o. g. Hinweisen ebenfalls immer von einer hauptberuflichen Unternehmertätigkeit auszugehen, meist ebenso wenn mehrere geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt sind.
Zur genauen Einschätzung Ihrer Situation lesen Sie die folgenden Informationen bitte genauestens durch: Familienangehörige, die selbstständig erwerbstätig sind als gewerbliche Unternehmer oder Selbstständige / Freiberufler können nur dann familienversichert sein, wenn sie ihre Tätigkeit nicht „hauptberuflich“ im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung ausüben. Dies ist bereits dann aber der Fall, wenn sie mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer (Arbeitsentgelt höher als 450 € im Monat) beschäftigen oder – ohne Arbeitnehmer – mehr als 20 Stunden in der Woche für ihre Tätigkeit aufwenden.
Das regelmäßige Gesamteinkommen des Familienangehörigen darf im Jahr 2014 nicht den Betrag von 425 € im Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) übersteigen. Bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) liegt die Grenze bei 450 € im Monat. Konkret bedeutet dies, dass z. B. ein monatlicher Gewinn aus der Unternehmertätigkeit von maximal 425 € zusätzlich zu monatlich 25 € aus einem Minijob noch die Grenzen für die kostenfreie Mitversicherung nicht überschreiten würden. Unschädlich ist es, wenn die genannten Grenzen in höchstens zwei aufeinander folgenden Monaten überschritten werden.
Allerdings sind in allen Fällen auch anderweitige Einnahmen, wie z. B. Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, zu berücksichtigen. Da es sich bei dem maßgeblichen Gesamteinkommen gem. § 16 SGB IV um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt, sind von den Bruttoeinkünften auf jeden Fall Werbungskosten abzuziehen.
Bei Einnahmen aus einer nicht-selbstständigen Tätigkeit (Beschäftigung) geschieht dies durch Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages i. H. v. 1.000 € pro Kalenderjahr, bei Einnahmen aus Kapitalvermögen wird der Sparerpauschbetrag i. H. v. 801 € pro Kalenderjahr abgezogen. Bei Unternehmertätigkeit werden von den Betriebseinnahmen die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen.
Die Familienversicherung ist gedacht für
Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GbR oder umgekehrt ist in vielen Fällen nur zum Jahresende empfehlenswert, da sonst aufgrund der Gesellschaftsänderung im Ummeldejahr zwei Jahresabschlüsse anfallen. Das verursacht zusätzliche Kosten, die Sie vermeiden können.
Allerdings gibt es durchaus Konstellationen, bei welchen eine GbR-Gründung auch mitten im Jahr Sinn machen kann, z. B. weil dadurch Zuverdienstgrenzen eingehalten werden können oder weil der hinzukommende Partner so hohe Betriebsausgaben „mitbringt“, dass der daraus resultierende Steuervorteil die höheren Kosten überwiegt. Gerade bei dieser Entscheidung hat sich klar herauskristallisiert, dass eine professionelle Beratung geradezu unabdingbar ist, um die für Sie optimale Lösung auszuloten.
Im Fall eines privaten Umzugs verlegen Sie nicht nur Ihren Wohnsitz, sondern meist auch Ihren Firmensitz. Dann ist eine Ummeldung Ihres Gewerbes am neuen Wohnsitz / Firmensitz notwendig. Die meisten Gemeinden verlangen dann eine Abmeldung des Gewerbes am alten Wohnort und eine erneute Gewerbeanmeldung am Neuen.
Für eine Betriebsaufgabe genügt es nicht, Ihre Geschäftstätigkeit von heute auf morgen einfach einzustellen. Wenn Sie die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit weiter erfüllen, dürfen Sie die Betriebsaufgabe nicht erklären. Solange Sie also weiterhin gewerbliche Einkünfte durch z. B. Provisionen oder durch Warenverkäufe erhalten, ist eine Betriebsaufgabe nicht möglich.
Falls aber keine weiteren gewerblichen Aktivitäten stattfinden, müssen Sie die Betriebsaufgabe durch eine entsprechende Gewerbeabmeldung Ihres Unternehmens bei Ihrer Gemeinde anzeigen. Beim Finanzamt müssen Sie dann eine Aufgabebilanz einreichen.
Sie können alternativ Ihr Gewerbe auch als „ruhend“ beim Finanzamt melden und müssen dann, wenn Sie später doch wieder eine Unternehmertätigkeit betreiben wollen, kein Neues anmelden, sondern sie „reaktivieren“ einfach nur das Ruhende.
Stand 04/18
Auch aus E-Mail-Rechnungen dürfen Sie sich Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
Musste früher jede elektronische Rechnung noch mit einer qualifizierten, elektronischen Signatur versehen sein, die zusätzlich zu prüfen war, entfällt diese Erfordernis mittlerweile. Sie müssen die Rechnung nicht einmal mehr ausdrucken!
Wichtig ist jedoch, die sichere Speicherung und Archivierung der elektronischen Rechnungen. Bitte bewahren Sie auch sämtliche zusätzliche Dokumente wie z.B. Lieferscheine auf, um im Zweifelsfall dokumentieren zu können, dass die Rechnung nicht nach Erhalt noch verändert wurde.
Stand 04/18
Für viele ein Buch mit sieben Siegeln: Steuern. Aber wir können Sie beruhigen, mit unserem Spezialwissen und unserem großen Expertenteam helfen wir Ihnen in jeder steuerlichen Frage weiter.
Die Gewerbesteuer ist zu Geschäftsbeginn für Sie als Unternehmer erst einmal die unwichtigste Steuerart. Die Gewerbesteuer wird nur auf gewerbliche Einkünfte erhoben, nicht auf selbstständige bzw. freiberufliche Einnahmen. Außerdem wird sie auf alle Unternehmer erhoben, die in das Handelsregister eingetragen sind, u. a. GmbH, GmbH & Co. KG, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Limited, Limited & Co. KG, OHG, Eingetragener Kaufmann.
Für Sie bekommt die Gewerbesteuer erst Bedeutung, wenn Ihr Gewinn (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) aus Ihrem Geschäft pro Jahr die Schwelle von 24.500 € überschreitet. Bis 2007 war die Gewerbesteuer eine abzugsfähige Betriebsausgabe.
Bei Einzelunternehmern bzw. Personengesellschaften ist sie anrechenbar auf die zu zahlende Einkommensteuer. Seit 2008 hat sich die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mehr als verdoppelt, was bis zu einem gemeindlichen Hebesatz von 380 % zu Steuerneutralität führt.
Haben Sie z. B. einen Hebesatz von 400 %, so bleiben Sie auf dem überschießenden Teil von 20/400 der Gewerbesteuer, sprich 1/20 der Gewerbesteuer, „sitzen“. Nur 19/20 der Gewerbesteuer wird Ihnen auf die Einkommensteuer, sofern Sie Einkommensteuer bezahlen, angerechnet. Sie sehen also, die Gewerbesteuer ist in der Regel für Sie kein wichtiges Thema mehr.
Stand 04/18
Der Hebesatz wird zur Berechnung der Gewerbesteuer benötigt. Der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert um die Steuerschuld zu erhalten. Es gibt unterschiedliche Hebesätze, die jede Gemeinde relativ autonom selbst festlegen kann. Auf diese Weise nimmt die Gemeinde Einfluss auf die ihr zufließenden Steuereinnahmen.
Die Hebesätze werden immer im kommunalen Haushalt für ein Kalenderjahr festgelegt. Eine Gemeinde kann ihre Hebesätze jedes Jahr ändern. Sie ist allerdings an bestimmte Mindestsätze gebunden. So beträgt die vom Gesetzgeber festgelegt Mindesthöhe bei der Gewerbesteuer 200%. Damit sollen Gewerbesteueroasen verhindert werden. Meist liegen die Hebesätze für die Gewerbesteuer zwischen 250% und 400%. Wählt die Gemeinde einen höheren Hebesatz, so vergrößert sie ihre Steuereinnahmen, allerdings besteht die Gefahr, dass sie als Gewerbestandort für potentielle Investoren unattraktiv wird.
Stand 04/18
Eine wichtige Steuerart für Sie als Unternehmer ist die Umsatzsteuer. Umsatzsteuer ist gleichbedeutend mit Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer steckt in den meisten Ihrer Betriebseinnahmen und wird häufig auch als „durchlaufende Steuer“ bezeichnet, da letzten Endes diese Steuer immer der Endverbraucher bezahlt. Sie als Unternehmer nehmen diese Steuer letztlich nur für das Finanzamt ein und müssen sie dorthin wieder abführen.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UStG wurde die zeitliche Begrenzung der sog. Umsatzgrenze gestrichen, d. h., dass nun dauerhaft für das ganze Bundesgebiet gilt, dass Sie bis zu einem Jahresumsatz von 500.000 € nur die eingenommenen Umsatzsteuern abführen müssen (= Ist-Versteuerung). Über diese Grenze hinaus sind Sie umsatzsteuerlicher Sollversteuerer, Sie müssen also die Umsatzsteuer bereits auch auf Forderungen abführen, obwohl Sie diese noch gar nicht eingenommen haben.
Bei Ihren Betriebsausgaben (Wareneinkauf, Auto, Telefon, usw.) bezahlen Sie die Umsatzsteuer in den meisten Fällen mit (auf Rechnungen von anderen Unternehmern ist diese normalerweise ausgewiesen). Die mit bezahlte Umsatzsteuer heißt Vorsteuer und wird Ihnen als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer vom Finanzamt erstattet. Die Vorsteuer können Sie sogar dann schon geltend machen, wenn Sie die Lieferung erhalten haben und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (s. u.), obwohl die Rechnung noch nicht bezahlt wurde.
Die beiden wichtigsten Umsatzsteuersätze sind derzeit:
Insbesondere wegen der Anlaufverluste übersteigen die Vorsteuern in den Anfangsjahren regelmäßig die Umsatzsteuern, wodurch Sie meistens eine Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt erhalten. Hier sehen Sie noch einmal deutlich die Notwendigkeit, Ihr Unternehmen rechtzeitig anzumelden. Konkret heißt das nämlich für Ihre Umsatzsteuer, dass das Finanzamt an diesen Anlaufverlusten nicht nur in Bezug auf Ihre Einkommensteuer, sondern auch umsatzsteuerlich beteiligt werden kann und soll!
Außerdem gibt es bezüglich der Umsatzsteuer keine Liebhabereiproblematik. Das bedeutet, dass Ihnen die einmal erstattete Umsatzsteuer im Regelfall verbleibt und Ihnen zumindest nicht aufgrund dauerhafter Verluste streitig gemacht werden kann.
Eine ordnungsgemäße Rechnung die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Beachten Sie die folgenden Formalien immer ganz genau, weil diese für den Vorsteuerabzug zwingend erfüllt sein müssen.
Andernfalls riskieren Sie spätestens bei einer Betriebsprüfung die Rückzahlung dieser Vorsteuern.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist nur ein „Abfallprodukt“ der EDV–gestützten Belegeingabe – egal ob von Ihrem Steuerberater oder von Ihnen selbst erledigt! Der Aufwand mit der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung und eventuell einer späteren vierteljährlichen Umsatzsteuererklärung im Vergleich zur Jahresumsatzsteuererklärung hat auch Vorteile.
1. Wenn eine Umsatzsteuererstattung zu erwarten ist, bekommen Sie die Umsatzsteuer
durchschnittlich ein Jahr früher vom Finanzamt zurück, weil die
Jahresumsatzsteuererklärung mit dem Jahresabschluss meist erst wesentlich später
beim Finanzamt abgegeben wird.
2. An die vierteljährliche / monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist die
vierteljährliche / monatliche Abgabe / Erfassung der Buchhaltungsunterlagen
gebunden. So bekommen Sie Regelmäßigkeit in Ihre Belegsortierung und in die
Kommentierung durch die Steuerkanzlei. Und für Sie bedeutet dies, dass Sie Ihre
Belege zeitnah kontrolliert und kommentiert zurückerhalten.
3. Eine zeitnahe Begleitung durch die Steuerkanzlei bringt Sie vor allem als
Existenzgründer in die richtigen buchhalterischen Bahnen. Das gilt natürlich auch,
wenn Sie unsere OnlineBuchhaltung nutze. Auch hier hat die monatliche Übung
wesentliche Vorteile für Sie.
4. Wählen Sie – wie empfohlen – die vierteljährliche / monatliche Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung, dann sollten Sie Ihre gesamten Unterlagen vollständig
geordnet und nachvollziehbar Ihrem Steuerberater kurz nach Ende des Quartals /
Monats einreichen, damit er für Sie rechtzeitig die Umsatzsteuervoranmeldung
erstellen und dem Finanzamt zukommen lassen kann.
5. Wir empfehlen Ihnen, am besten schon zu Beginn Ihrer Tätigkeit, eine sogenannte
Dauerfristverlängerung beim Finanzamt zu beantragen. Diese bewirkt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung und gegebenenfalls die Umsatzsteuerzahlung nicht schon zehn
Tage nach Ende des Quartals / Monats, sondern erst einen weiteren Monat später beim
Finanzamt eingegangen sein muss. Diese Dauerfristverlängerung gilt bei monatlicher
Abgabeverpflichtung jeweils ein Kalenderjahr und muss dann neu beantragt
werden.
Bei Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe gilt die
Dauerfristverlängerung solange Sie vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen
abgeben. Ausschließlich Monatsumsatzsteuerzahler müssen 1/11 der Summe der
Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres als Zinsverlust für das Finanzamt am 10.
Februar des laufenden Jahres anmelden und als Vorauszahlung abführen.
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
Zum 01.01.2004 wurde die bis 2003 gültige Abgabeschonfrist von fünf Tagen ersatzlos gestrichen. Seitdem müssen die (Vor-) Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingereicht werden. Bei verspäteter Abgabe kann durch das Finanzamt ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Steuer erhoben werden (höchstens jedoch 25.000 €).
Die Zahlungsschonfrist beträgt nur drei Tage. Wenn Sie erst nach Ablauf der Zahlungsschonfrist die Steuer entrichten, ist das Finanzamt berechtigt, einen Säumniszuschlag zu berechnen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des verspätet entrichteten Steuerbetrags.
Stand 04/18
Eine Betriebsausgabe können Sie „von der Steuer absetzen“. Diese landläufige Formulierung verwirrt, wenn man sie wörtlich nimmt. Es bedeutet natürlich nicht, dass Sie 100 % dieser Ausgabe weniger Steuern bezahlen. Vielmehr ist es so: Abzugsfähige Ausgaben wie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben wirken sich letztendlich nur reduzierend auf Ihr zu versteuerndes Einkommen zum Jahresende aus.
Abgesehen von einer eventuell erstattungsfähigen Umsatzsteuer bekommen Sie auf diese Ausgaben eine Steuerersparnis in prozentualer Höhe Ihres individuellen Grenzsteuersatzes.
Stand 04/18
Mit der Einkommensteuer sind Sie als Arbeitnehmer monatlich in Form der Lohnsteuer konfrontiert. Lohnsteuer ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Vereinfacht funktioniert die Einkommensteuer nach folgendem Prinzip: Das Einkommen kann sich aus sieben Einkunftsarten zusammensetzen:
Von der Summe der Einkünfte werden gedeckelte Versicherungsbeiträge, sonstige Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten usw.) und weitere Freibeträge (Kinderfreibetrag u. a.) abgezogen. Daraus ergibt sich Ihr zu versteuerndes Einkommen. Dieses unterliegt nach den progressiven Steuertabellen der Einkommensteuer.
Ihre Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Ihren anderen Einkünften saldiert (verrechnet), 43 Steuerarten so dass sich bei einem eventuellen Verlust aus dem Gewerbebetrieb Ihre Gesamteinkünfte steuerlich gesehen verringern und die Einkommensteuerbelastung sinkt. So wird Ihnen ggf. vom Finanzamt aufgrund steuerlich niedrigerer Gesamteinkünfte ein Teil der bereits vorausbezahlten Lohnsteuer auf die Einkommensteuer zurückerstattet.
Durch die steuerliche Optimierung
versuchen wir, Ihren steuerlichen Gewinn aus Ihrem Unternehmen möglichst gering, bzw. den Anfangsverlust zum Geschäftsbeginn möglichst hoch zu gestalten. Da Ihre Betriebseinnahmen in ihrer Höhe feststehen, das heißt, nur wenige Ansatzpunkte zur steuerlichen Optimierung bieten, konzentrieren sich weite Teile dieses Leitfadens auf die Betriebsausgaben. Dies bedeutet aber keinesfalls, dass Sie Ihre Einnahmen nicht mit aller Vehemenz steigern sollten!
Sie sind verpflichtet, alle Einnahmen im Rahmen Ihres Unternehmens in voller Höhe anzugeben. Die Nichtangabe von Betriebseinnahmen ist Steuerhinterziehung in Urform und wird strafrechtlich verfolgt!
Betriebsausgaben können Sie nur dann den Betriebseinnahmen entgegen rechnen, wenn sie die Betriebseinnahmen fördern und zu mehr als 90 % betrieblich veranlasst sind(typische Ausnahmen: KFZ- und Telefonkosten oder wenn z. B. eine geschäftliche Reise mit auch privat veranlassten Terminen sachgerecht oder pauschal in private und geschäftliche Bereiche aufgeteilt werden kann).
Diese Generalklausel müssen Sie sich immer vor Augen halten, wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die zu Grunde liegende Ausgabe als Betriebsausgabe einordnen können oder nicht. Sobald eine Betriebsausgabe Ihre Betriebseinnahmen nicht fördert, ist sie als Betriebsausgabe nicht ansetzbar und betrifft den privaten Bereich!
Allerdings ist durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren eine bessere Aufteilung möglich, besonders dann, wenn Sie konkrete Abgrenzungsmöglichkeiten plausibel darstellen können. Nachdem für das Auto und die Telefonkosten mit entsprechenden Nachweisen bis dato schon eine Aufteilung zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben möglich war, ist in letzter Zeit bei Reisekosten und auch beim Computer eine Aufteilung möglich: Wichtig ist nur die mindestens 10 % geschäftliche Veranlassung, um ohne geeigneten Aufteilungsmaßstab z. B. 50 % der Kosten pauschal ansetzen zu können.
Ihr zu versteuerndes Einkommen, das sich nach Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sowie Sonderausgaben und evtl. außergewöhnlichen Belastungen sowie Kinderfreibeträgen ergibt, unterliegt der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer steigt prozentual progressiv zum versteuernden Einkommen an. Die Steuersätze sowohl im Eingangssteuersatz als auch im Spitzensteuersatz wurden in den letzten Jahren deutlich gesenkt. Der Eingangssteuersatz liegt aktuell bei 14 % und beginnt für Ledige bzw. Verheiratete ab einem zu versteuernden Einkommen von 9.000 € bzw. 18.000 € pro Jahr. Der Spitzensteuersatz liegt für Ledige bzw. Verheiratete bei 42 % und beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 54.950 € bzw. 109.900 € pro Jahr.
Reichensteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer kommen dann noch hinzu, so dass die steuerliche Spitzensteuerbelastung zwischen 45 % und 48 % liegt. Für Sie als Unternehmer wird es also einkommensteuerlich nur dann „gefährlich“, wenn Sie Gewinne erwirtschaften. Diese sind gewöhnlich während eines laufenden Jahres (unterjährig) noch nicht versteuert, weil Sie wahrscheinlich nicht freiwillig vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Das könnten Sie unter Ihrer Steuernummer zwar jederzeit tun, Sie würden damit allerdings dem Finanzamt ein zinsloses Darlehen geben.
Stand 04/18
Durch die Anmeldung Ihres Gewerbes werden Sie umsatzsteuermeldepflichtig, sofern Sie nicht die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) im Erfassungsbogen des Finanzamtes für Ihre Firma ausgewählt haben. Als Existenzgründer müssen Sie in den ersten beiden Kalenderjahren Ihrer Existenz in der Regel monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Ausnahme: Nutzung der Kleinunternehmerregelung.
Im dritten Kalenderjahr müssen Sie bei einer Umsatzsteuerzahllast von über 7.500 € im zweiten Kalenderjahr bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung bleiben. Liegen Sie zwischen 1.000 € und 7.500 € Umsatzsteuerzahllast, müssen Sie vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Liegen Sie unter 1.000 € Umsatzsteuerzahllast, werden Sie in der Regel nur noch zu einer Jahresumsatzsteuererklärung verpflichtet.
Bei einer zu erwartenden negativen Umsatzsteuerzahllast (sprich einem Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt) können Sie ab dem dritten Kalenderjahr jederzeit den Abgabezeitraum „vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung“ wählen. Bei einem Erstattungsanspruch über 7.500 € pro Jahr kann monatlich die Umsatzsteuer verrechnet werden. Sie sind verpflichtet, die Voranmeldung zur Umsatzsteuer auf elektronischem Wege über ELSTER, ein Programm der Finanzverwaltung, einzureichen.
Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen vom Finanzamt separat genehmigt werden. Manuelle Umsatzsteuervoranmeldungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen und nur nach einer Genehmigung durch das Finanzamt möglich.
Stand 04/18
Vielleicht empfinden Sie sich insbesondere als Existenzgründer gerade zu Geschäftsstart als Kleinunternehmer, besonders im Vergleich mit den börsennotierten Kapitalgesellschaften. Die hier beschriebene Kleinunternehmerregelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf einen umsatzsteuerrechtlich genau definierten Begriff und sollte auch nur streng in diesem Zusammenhang Verwendung finden.
Alle Unternehmer haben generell bis auf wenige Ausnahmen (ärztliche Leistungen, Versicherungsdienstleistungen, etc.) umsatzsteuerpflichtige Einnahmen. Dies bedeutet, dass in der Regel 19 % bzw. 7 % aus den Einnahmen als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Allerdings darf man der Umsatzsteuer die Vorsteuer (= „mitgezahlte Umsatzsteuer“) aus Betriebsausgaben, für die eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, entgegen rechnen. Die Kleinunternehmerregelung ist eine Möglichkeit, ohne Umsatzsteuererklärung (und Voranmeldungen) auszukommen. Das bedeutet, Sie müssen weder Umsatzsteuern abführen noch können Sie Vorsteuern vom Finanzamt erhalten.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vorjahresumsatz (= Gesamtsumme der Einnahmen) 17.500 € nicht überstiegen hat und der aktuelle Jahresumsatz 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Jahr Ihrer Existenzgründung darf der Umsatz von Ihrem Rumpfwirtschaftsjahr, hochgerechnet auf das ganze Jahr, 17.500 € nicht übersteigen. Überschreiten Sie eine der Grenzen, müssen Sie eine Umsatzsteuererklärung für das entsprechende Jahr abgeben. Überschreiten Sie die Grenzen nicht, können Sie, wenn dies für Sie von Vorteil ist, trotzdem eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Dann sind Sie allerdings für fünf Jahre an die Regelbesteuerung (= Umsatzsteuer-/ Vorsteuerverrechnung) gebunden.
Wenn Sie unter den oben genannten Grenzen liegen, haben Sie ein Wahlrecht, Umsatzsteuererklärungen abzugeben oder eben nicht.
Es ist besser, eine Umsatzsteuererklärung einzureichen:
Wenn die Summe Ihrer
Vorsteuern höher ist als Ihre abzuführenden Umsatzsteuern. Dann läuft Ihr Geschäft
wohl leider (zumindest derzeit) ins Minus. Tendenziell ist nämlich davon auszugehen,
dass zwar fast alle Einnahmen umsatzsteuerpflichtig sind, aber längst nicht alle
Ausgaben Vorsteuer enthalten (z. B. Personalkosten, Versicherungen, Steuern,
Gebühren, Betriebsausgaben an Nichtunternehmer etc.).
Wenn Sie Rechnungen im Wesentlichen an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (dies ist z. B. auch Ihre Lieferfirma die Ihnen evtl. Provisionen auszahlt!) stellen. Diesen ist es schlichtweg egal, ob 100 € „brutto für netto“ oder 100 € plus 19 % Umsatzsteuer an Sie bezahlt werden müssen, denn genau die Umsatzsteuer, welche an Sie (zusätzlich) bezahlt wurde, wird diesen bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung vom jeweils eigenen, zuständigen Finanzamt als Vorsteuer erstattet. Sie als Unternehmer bezahlen die 19 % an Ihr Finanzamt und haben immer noch 100 € im Geldbeutel / auf dem Konto, also genauso viel, wie als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer. Jetzt allerdings haben Sie den entscheidenden Vorteil, dass Sie Ihre gesamte Vorsteuer aus den Betriebsausgaben vom Finanzamt wieder zurückerhalten. Dies sind effektive Mehreinnahmen, die nur noch Ihrem individuellen Spitzensteuersatz der Einkommensteuer unterworfen werden.
Bei gemischten Einnahmen von Privatpersonen und von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen ist es lediglich ein Rechenexempel, ob bei gesetzlichen Voraussetzungen die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung empfehlenswert ist. Eine „Besserrechnung“ für genau diesen Fall bieten wir Ihnen am Jahresende gerne an, d. h. wenn Sie zunächst die Kleinunternehmerregelung auswählen, dafür sorgen, dass alle vorsteuerbehafteten Betriebsausgabenbelege formal korrekt sind und z. B. alle Belege mit dem korrekten Umsatzsteuersatz in unsere OnlineBuchhaltung einpflegen (ohne eine Meldung an ELSTER zu schicken) dann können wir Ihnen genau errechnen welche Variante für Sie optimal ist. Von der Kleinunternehmerregelung können Sie jederzeit, auch rückwirkend, zur Regelbesteuerung optieren (= wechseln).
Bei entsprechenden, meist investiven Anschaffungen, z. B. bei einem PKW oder Maschinen, die vorsteuerbehaftet sind, führt die Berechnung über die Jahre meist dazu, dass aktiv die Regelbesteuerung gewählt wird, obwohl die obigen Grenzen unterschritten bleiben.
Wenn Sie vorwiegend an Privatpersonen Rechnungen stellen und Ihre Einnahmen höher sind als die vorsteuerbehafteten Ausgaben. Vor allem für Dienstleister ist unsere Empfehlung, die Kleinunternehmerregelung möglichst lange durchzuhalten. Man versucht dann, die Einnahmen falls möglich in spätere Jahre zu verlagern, weil normalerweise, bis auf die Anzahlung, der Zufl uss der Zahlung (= der Betriebseinnahme) entscheidend ist. Um innerhalb der gesetzlichen Grenze von 17.500 € Jahresumsatz zu bleiben, kann man Einnahmen u. U. in spätere Jahre verlagern oder mehrere Unternehmen mit unterschiedlichen beteiligten Personen gründen.
In den meisten Fällen ist die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung nur für das Finanzamt vorteilhaft. Vor allem in Branchen wie Networkmarketing bzw. Direktvertrieb können wir Ihnen in 99 % aller Fälle zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung raten.
Stand 04/18
Spenden sind nur zum Teil steuerlich abziehbar. Dafür ist aber ein Spendenquittung erforderlich.
Eine Zuwendung/Spende kann auch in Form von Arbeiten erfolgen und muss entsprechend inklusive Umsatzsteuer bepreist werden.
Mit unserer Hilfe erledigen Sie Ihre Buchhaltung in Zukunft selbstständig und kostenfrei. Grundlage dafür ist unser umfangreiches Wissen nach 20 Jahren Erfahrung.
Kurz ausgedrückt versteht man unter Buchhaltung die lückenlose, zeitlich und sachlich geordnete Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge auf Grund von Belegen mit Hilfe einer EDV-Buchhaltungslösung. Eine ordentlich geführte Buchhaltung ist eine der wichtigsten Grundlagen für Ihren gesamten unternehmerischen Erfolg, weil Sie damit jederzeit den Überblick über Ihre Geschäfte behalten. Ihre Buchhaltung ist nicht nur die Basis für den Jahresabschluss, sondern auch die Voraussetzung für eine bestmögliche Steueroptimierung!
Darüber hinaus gehören die Aufzeichnung Ihrer einzelnen Einnahmen und Ausgaben und die regelmäßige Gewinnermittlung zu Ihren elementaren Pflichten als Unternehmer und werden sowohl durch das Einkommensteuer- als auch durch das Umsatzsteuergesetz geregelt.
Die Buchhaltung ist die Grundlage für Ihren Jahresabschluss, der in der Regel aus einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz, der Gewerbesteuererklärung und der Umsatzsteuerjahreserklärung besteht. Dieser Abschluss wird beim Finanzamt eingereicht und entscheidet letztendlich über die Höhe Ihrer Steuerzahlung oder Ihrer Steuerrückerstattung.
Bei bis maximal 600 € Betriebseinnahmen im Jahr haben Sie theoretisch die Möglichkeit, Ihre Betriebsausgaben mit 20 % Ihrer Betriebseinnahmen zu pauschalieren und dem Finanzamt zur Versteuerung 480 € anzubieten. In der Regel ist dies für Sie jedoch immer ungünstig, weil zu Beginn Ihres Gewerbes für gewöhnlich wesentlich mehr Betriebsausgaben anfallen und Sie diese steuerwirksam geltend machen sollten.
Stand 04/18
Als Existenzgründer, als „kleiner“ Gewerbetreibender und immer als sonstiger Selbstständiger oder Freiberufler dürfen Sie Ihre Buchhaltung nach Einnahmen-Überschuss-Gesichtspunkten entwickeln. Hier werden nur die Betriebseinnahmen gegen die Betriebsausgaben des jeweiligen Jahres gerechnet, um so den Gewinn zu ermitteln. Früher genügte es, der Steuererklärung eine einfache Aufstellung als Gewinnermittlung beizufügen.
Heute müssen Sie als Anlagen ein Verzeichnis der Anlagegüter und der Schuldzinsen nach vorgegebenem Muster beifügen. Um in diesem Formular und in den Anlagen alle Eintragungen ohne Rückfragen des Finanzamtes richtig vornehmen zu können, muss Ihre Buchhaltung bereits bei der Verbuchung der einzelnen Geschäftsvorfälle darauf abgestimmt sein. Eine EDV-gestützte Buchhaltung ist somit praktisch unumgänglich.
Stand 04/18
Falls Ihre Firma in das Handelsregister eingetragen ist (z. B. Gesellschaften wie OHG, GmbH,etc.) oder wenn Sie das Finanzamt als Gewerbetreibender aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenze von 600.000 € p. a. oder der Gewinngrenze von 60.000 € p. a. dazu auffordert, im nächsten Jahr zu bilanzieren, müssen Sie die doppelte Buchführung inklusive Kassenbuch und Geschäftskonto / Bankbuchhaltung als Buchungssystematik verwenden.
Der grundlegende Unterschied zur EinnahmenÜberschuss-Rechnung liegt darin, dass Sie den Gewinn durch eine Bilanz ermitteln, indem Sie die Leistungsfähigkeit des Unternehmens für das betreffende Jahr feststellen. Dazu müssen verschiedene Abgrenzungsbuchungen wie Forderungen, Verbindlichkeiten, Inventurbestand und Rückstellungen zusätzlich berücksichtigt werden.
Stand 04/18
Eine zentrale Betriebsausgabe insbesondere bei Handelsunternehmen ist der Wareneinkauf. Optimierungsmöglichkeiten sind aus buchhalterischer Sicht kaum zu finden. Betriebswirtschaftlich entscheidend ist es, möglichst geringe Preise für den Wareneinkauf zu bezahlen.
Wir bieten in unserer OnlineBuchhaltung an, den Wareneinkauf wahlweise auf zwei unterschiedliche Arten zu buchen. Sie haben damit die optionale Möglichkeit, entweder Ihren Wareneinkauf in einer Summe komplett einzubuchen, um dann sozusagen „nachgelagert“ den Warenfluss durch Eintrag der Produkte in verschiedene Listen nachzuweisen oder Sie können alternativ die einzelne Rechnung „direkt“ auf verschiedene Bereiche (Konten) aufteilen, wenn Sie den Verwendungszweck sofort für das jeweilige Produkt wissen:
Wenn Sie also bereits zum Zeitpunkt des Wareneinkaufs wissen, dass Sie diese Gegenstände nicht nur für den Weiterverkauf nutzen werden sondern auch für andere Zwecke, ersparen Sie sich so mühsame „nachgelagerte“ Umbuchungen über Umbuchungslisten (z. B. Vorführartikel oder Geschenkeliste).
Wenn Sie nach der Gewerbeanmeldung ursprünglich im Privatvermögen befindliche Produkte geschäftlich verwenden (verkaufen, vorführen oder verschenken), müssen Sie diese Produkte natürlich vorher dem Betriebsvermögen zum aktuellen Zeitwert entsprechend richtig zuordnen.
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, sämtliche Belege über eine Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Gerade in der sonnigen Jahreszeit heißt es daher besonders vorsichtig mit bestimmten Belegen zu sein: Quittungen auf Thermopapier.
Zuviel Sonneneinwirkung führt bei diesen Belegen zu einem raschen Verblassen und weiter bis hin zur Unleserlichkeit. Dies kann gravierende Folgen für Sie haben: Falls diese Belege im Rahmen einer Betriebsprüfung gesichtet werden und nicht mehr lesbar sind, dann hat der Prüfer das Recht Ihnen diese Ausgaben ersatzlos zu streichen.
Um einem entsprechenden Urteil aus dem Jahre 2006 entgegenzuwirken, sollten Sie alle Thermobelege vor Ablage kopieren. Bewahren Sie dann den Originalbeleg zusammen mit der Kopie auf und Sie haben nichts mehr zu befürchten. Idealerweise fassen Sie mehrere Belege auf einer DinA4-Kopie zusammen und blähen so Ihre Buchhaltung nicht unnötig auf.
Auch auf andere Einwirkungen reagieren Thermobelege negativ. So besteht z.B. beim längeren Transport in der Geldbörse die Gefahr der Unleserlichkeit. Und selbst wenn die Belege dunkel und trocken bewahrt werden, ist nicht gewährleistet, dass die Belege 10 Jahre lang lesbar sind. Genau so lang sind Sie verpflichtet sämtliche Buchhaltungsbelege aufzubewahren, damit die Finanzverwaltung darauf zurückgreifen kann.
Die Mehrzahl unserer Mandanten kann als Existenzgründer in den ersten Jahren die Buchhaltung nach belegbaren Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit ihren Bruttobeträgen (inkl. Umsatzsteuer) mit einer Buchungsliste führen. Die Buchungsliste kann beispielsweise auch „Buchungsprotokoll“, "Einahmen-Ausgaben-Übersicht" oder "Tagebuch" genannt werden. Dabei tragen Sie nur die Belege für die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen ein. Ob bar oder unbar bezahlt wurde, spielt keine Rolle und bare und unbare Belege müssen nicht getrennt voneinander sortiert werden. Die Bankbelege können in einem separaten Ordner für die eigene Kontrolle aufbewahrt werden und sind für die Buchhaltung belanglos.
Das Eintragen der Belege in die Buchungsliste wird nach folgenden Grundsätzen ganz einfach erledigt: Als Faustregel gilt, dass das Zu- und Abflussprinzip entscheidend ist, d. h. wenn Ihnen z. B. die Provisionsabrechnung für Dezember 2017 erst im Januar 2018 ausgezahlt wird, ist der Zufluss im Januar und wird dann in die Buchhaltung 2014 eingetragen. Wenn Sie ausnahmsweise einen Beleg später erfassen, ist das in der Regel unproblematisch. Belege aus einem anderen Kalenderjahr können aber nicht nachträglich berücksichtigt werden: Ein Seminar aus 2017 kann nicht in 2018 erfasst werden, wenn Sie den Beleg dann erst wiederfinden, der Beleg kann aber im Jahresabschluss 2017 mit berücksichtigt werden.
Bei monatlichem oder quartalsmäßigem Abgabezeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung dürfen Sie insbesondere die Betriebseinnahmen nicht ständig in einen späteren Zeitraum buchen. Sie hätten dadurch nämlich einen Zinsvorteil, weil Sie die Umsatzsteuer auf diese später berücksichtigten Einnahmen dann auch erst später abführen. Im Zweifel kann das auch schnell als Steuerhinterziehung ausgelegt werden bzw. mindestens zu teuren Hinterziehungszinsen führen.
Alle relevanten Belege sollten Sie auf jeden Fall erfassen. Erfassen Sie jeden Beleg einzeln: Ihre Buchhaltung muss nachvollziehbar bleiben! Dazu können Sie aber die Belege auch im „Schuhkarton“ zunächst sammeln und dann am Ende des Umsatzsteuervoranmeldezeitraums „ungefähr chronologisch“ hintereinander in das Tagebuch oder gleich in die OnlineBuchhaltung eintragen. Die Nachvollziehbarkeit wird bereits durch eine sinnvolle Nummerierung der Belege gewährleistet.
Stand 04/18
Zu Beginn des Jahres 2014 dürfen Sie wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen aussondern: Wenn Sie für das Wirtschaftsjahr 2002 letztmals in 2003 Buchhaltungsarbeiten durchgeführt haben, dürfen Sie alle Belege für die Jahre 2002 und früher vernichten. Ein Vernichtungsverbot besteht allerdings für die o. g. Unterlagen, wenn
Verstoßen Sie gegen Ihre Aufbewahrungspflichten, kann das Finanzamt schätzen – und zwar mit empfindlich hohen Zuschlägen! Nach Abschluss einer Betriebsprüfung allerdings will normalerweise niemand mehr die entsprechend zurückliegenden Belege sehen.
Private Unterlagen (Belege zu Zins- und Mieteinnahmen, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Werbungskosten usw.) unterliegen keiner Aufbewahrungspflicht. Das heißt, sobald für das jeweilige Jahr eine endgültige Steuerfestsetzung vorliegt, können Sie diese Belege vernichten. Solange der Fall aber noch „offen“ ist, Rechtsmittel eingelegt wurden oder es einen Vorbehalt der Nachprüfung / Vorläufigkeitsvermerk gibt, sollten Sie die Belege aufbewahren, weil nämlich die Beweispflicht beim Steuerpflichtigen liegt, wenn es sich um steuermindernde Anträge handelt.
Immer beachten müssen Sie die gültigen Aufbewahrungspflichten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Soweit eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegen, besteht eine Rechnungsausstellungspflicht auch gegenüber einem Nicht-Unternehmer. Der Nicht-Unternehmer (Leistungsempfänger) muss die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlagen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Aufbewahrungspflicht beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Nach all den vorbereitenden Informationen und Maßnahmen soll nun über die Betriebseinnahmen gesprochen werden – die notwendige Voraussetzung, um im Geschäft überhaupt erfolgreich sein zu können.
Es gilt die Aufzeichnungspflicht für Ihre gesamten Betriebseinnahmen. Diese Pflicht ist jedoch bei Betriebseinnahmen relativ unproblematisch, weil Betriebseinnahmen aus steuerlicher Sicht nur wenig Gestaltungsraum bieten. Einkommensteuerlich ist lediglich wichtig, den Vorgang nachvollziehbar für das Finanzamt aufzuzeichnen, z. B. durch Namen und die Adresse des Kunden sowie um was es sich bei dieser Einnahme gehandelt hat.
Beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an Endverbraucher müssen Sie den Vorgang in der Buchhaltung in dem vereinnahmten Zeitraum eintragen und die verkauften Waren entsprechend als Verkäufe mit 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer unterteilen.
Entsprechend dem vorangegangenen Punkt verfahren Sie beim Warenverkauf an Geschäftspartner. Wichtig ist, dass Sie Ihrem Geschäftspartner eine ordnungsgemäße Verkaufsrechnung ausstellen, die Ihnen beiden als Buchhaltungsbeleg dient. Bekommt Ihr Geschäftspartner von Ihnen nämlich nur einen Wareneinkaufsbeleg als Quittung für die von ihm gekauften Waren, kann er zwar den gezahlten Betrag einkommensteuerwirksam als Betriebsausgabe ansetzen, er bekommt aber die im Rechnungsbetrag enthaltene Vorsteuer nicht erstattet, weil Sie nicht alle formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in dieser Rechnung eingehalten haben. Umgekehrt bedeutet dies für Sie, wenn Sie bei einem Geschäftspartner Waren mit bestellen, muss Ihnen Ihr Geschäftspartner immer eine Rechnung über die für Sie bestimmten Waren korrekt ausstellen sonst verlieren Sie die entsprechende Vorsteuer.
Bei Bonuseinnahmen und Provisionsabrechnungen achten Sie darauf, dass Sie für den
jeweiligen Monat einen Gesamtbetrag einnehmen. Der Gesamtbetrag setzt sich oft aus
mehreren getrennt zu verbuchenden Positionen zusammen, daher müssen Sie alle
dazugehörigen Abrechnungsbelege zur besseren Nachvollziehbarkeit beilegen und den
Betrag ggf. in 7 % und 19 % Umsatzsteuer aufteilen.
Am einfachsten ist es, den gesamten vereinnahmten Betrag zu verbuchen – natürlich
getrennt in 7 % und 19 % Umsatzsteuer. Wenn Sie Ihre Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben immer sofort nach jeder Zahlung verbuchen, ist Ihre
Betriebseinnahme von der Höhe her mit der Banküberweisung oder der Bareinnahme
identisch. Fällt also z. B. eine Provision mit einer Gutschrift zusammen, verbuchen
Sie am Besten den saldierten Betrag als Provisionserlös.
Eine besondere Form der Einnahmen ist die private KFZ-Nutzung und die private Telefonnutzung. Dabei erfassen Sie zunächst vollständig alle jeweils anfallenden Kosten als Betriebsausgaben. Im Rahmen der Abschlusserstellung ermitteln wir dann den privaten Nutzungsanteil und verbuchen diesen als Eigenverbrauch, der Ihre Einnahmen, zum Teil umsatzsteuerpflichtig, erhöht.
Gegenstände mit Vorsteuer: Der Verkauf von Anlagevermögen (KFZ, Büroeinrichtung, Aktenschrank, Schreibtisch, Bürostuhl etc.) im Rahmen Ihres Geschäfts ist immer dann umsatzsteuerpflichtig, wenn diese Gegenstände mit Vorsteuerabzug eingekauft wurden. Sie werden in die Buchhaltung als Einnahmen eingetragen.
Gegenstände ohne Vorsteuer:Sollten Sie jedoch Gegenstände, für die Sie keine Vorsteuer geltend machen konnten, aus dem Betriebsvermögen entnehmen, ist die Entnahme in ihr Privatvermögen auf jeden Fall umsatzsteuerfrei. Wenn Sie vorhaben, solche Gegenstände zu verkaufen, sollten Sie diese mindestens drei Monate vor dem Verkauf als Entnahme zeitnah in der Buchhaltung vermerken, um dann umsatzsteuerfrei aus Ihrem Privatvermögen verkaufen zu können.
Bei einer Betriebsaufgabe müssen Sie alle Gegenstände einnahmeerhöhend zum Verkehrswert entnehmen. Die vorsteuerbehafteten Gegenstände müssen Sie umsatzsteuerpflichtig entnehmen. Die von privat gekauften oder eingelegten, nicht vorsteuerbehafteten Anlagegüter können Sie umsatzsteuerfrei entnehmen.
Wenn Sie Eigenverbrauch aus dem gebuchten Wareneinkauf entnehmen, ist das ein „Verkauf“ an Sie selbst zu Ihrem individuellen Einkaufspreis und Sie müssen dies aufzeichnen. Sie sollten neben dem Datum die entsprechenden Artikelbezeichnungen mit Netto-Einkaufspreisen notieren, die Spaltensummen ermitteln, die 7 % bzw. 19 % Umsatzsteuer errechnen und schließlich bei „Summe Eigenverbrauch“ den Bruttowert eintragen. Der Eigenverbrauch erhöht Ihren Gewinn und ist wie jeder Verkauf umsatzsteuerpfl ichtig.
Wie bei der Eigenverbrauchsaufzeichnung müssen Sie auch Ihre Vorführartikel, die Sie bei Kunden oder Geschäftspartnern vorführen, präsentieren oder zum Testen weitergeben, gesondert aufzeichnen.
Im Gegensatz zum Eigenverbrauch findet hier kein „Verkauf“ an Sie selbst statt, sondern ein unternehmensinterner Warenverbrauch, welcher der Förderung Ihrer Betriebseinnahmen dient. Deshalb fällt auch keine Umsatzsteuer an. Es entsteht für diese Gegenstände in der Regel auch keine Betriebseinnahme mehr, die Ausgabe bleibt in der Buchhaltung erhalten, genauso wie die für diese Produkte gezogene Vorsteuer aus der Wareneinkaufsrechnung.
Buchhalterisch nehmen Sie eine Umbuchung vom Wareneinkaufskonto auf das Kostenkonto „Vorführartikel“ vor. Damit wird der Bestand auf dem Wareneinkaufskonto reduziert / korrigiert. Die einmal abgezogene Vorsteuer bleibt Ihnen für diese Produkte endgültig erhalten.
Es gibt keinen konkreten Aufteilungsmaßstab für Vorführ- oder Eigenbedarfsartikel etc. Wie Sie Ihre Artikel tatsächlich verwenden, zur Vorführung, zum Eigenbedarf oder zum Verkauf, so werden sie erfasst. Sollten Sie einen Artikel sowohl vorführen als auch selbst verbrauchen, teilen Sie diesen einfach auf beide Verwendungszwecke auf (zum Beispiel 50 % zu 50 %). Durch die korrekte Aufzeichnung verbrauchter Artikel in der Buchhaltung wird der Warenfluss für das Finanzamt nachvollziehbar dargestellt. Wenn Sie Vorführartikel, Geschenke etc. später anderweitig verwenden, etwa verkaufen, dann müssen Sie diese natürlich auch als Verkaufserlöse erfassen. Der umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Vorteil der Vorführartikel etc. im Vergleich zum Eigenverbrauch sollte Sie jedoch keinesfalls dazu verleiten, völlig unrealistisch aufzuteilen, weil dies bei entsprechender Beweisführung durch die Finanzbehörden den Tatbestand der Steuerhinterziehung zur Folge hätte.
Bei Fremdleistungen handelt es sich um Leistungen, die Sie erwerben, um ihre Waren herzustellen, ihre Dienstleistungen zu erbringen oder ihr Unternehmen zu führen. Beispiele für Fremdleistungen sind Rechts- und sonstige Beratungskosten, Leistungen einer Werbe- oder Marketingagentur oder die Kosten für Ihre Homepage.
Die Fahrzeugkosten sind zumeist der größte Kostenfaktor in Ihrer Buchhaltung. Wir zeigen Ihnen ganz einfach, wie Sie Ihr Fahrzeug optimal steuerlich ansetzen.
Der Anteil der KFZ-Kosten an den Betriebsausgaben und den Gesamtausgaben wird meistens unterschätzt. Die Konsequenz daraus muss für Sie sein, so wenig wie möglich KFZ-Kosten zu produzieren und außerdem das günstigste KFZ zu fahren, denn ein Auto wird immer günstiger je älter es wird. Sie können sich das ganz einfach vor Augen halten: Der Wertverlust eines neuen Fahrzeugs im ersten Jahr ist im Normalfall höher als die Reparaturkosten Ihres alten PKW.
Wenn für Sie Sicherheitsaspekte, Komfortgesichtspunkte und Renommee wichtig sind, kann es sein, dass Sie sich für den Kauf eines neuen Autos entscheiden. Den Kaufpreis eines Neuwagens können Sie aber nicht sofort, sondern in der Regel nur über einen Zeitraum von sechs Jahren abschreiben. Das bedeutet, Sie können im ersten Jahr bei linearer Abschreibung 16,66 % des Kaufpreises als Betriebsausgabe geltend machen und abhängig von Ihrem individuellen Spitzensteuersatz und bei meist unrealistischer 100 %-iger geschäftlicher Nutzung beteiligt sich der Staat mit nur maximal 7,5 % des Kaufpreises in Form einer Steuerersparnis. Das heißt, Sie müssen also mindestens 92,5 % zunächst einmal aus der eigenen Tasche bezahlen!
Fahrzeugkosten müssen wie alle Betriebsausgaben angemessen, betrieblich veranlasst und belegt sein. Und weil sie einen ganz entscheidenden Teil Ihrer Betriebsausgaben darstellen, ist es nicht immer einfach, den optimalen und steuerlich richtigen Ansatz für diese Kosten zu finden. Wegen der vielen und häufigen gesetzlichen Neuerungen ist es heute nicht mehr möglich, die generelle Empfehlung abzugeben, dass bei älteren und damit im Wert niedrigeren Fahrzeugen die Kilometer-Pauschale gegenüber den tatsächlichen Kosten die steuerlich günstigere Alternative darstellt. Die Erfahrung und konkrete Berechnung zeigt sogar, dass in vielen Fällen die lange nicht mehr erhöhte 30 Cent-Pauschale pro geschäftlich gefahrenem Kilometer mittlerweile nicht mehr kostendeckend ist.
Es können in der Buchhaltung alternative Möglichkeiten verbucht werden. Die Entscheidung über den günstigsten Ansatz erfolgt bei der Erstellung des Jahresabschlusses durch unsere Spezialisten. Ein Wechsel von der Kilometer-Pauschale auf „Tatsächliche KFZ-Kosten“ ist generell möglich und insbesondere beim Kauf eines neuen Autos zu erwägen, weil sich die Ansatzkriterien, wie zum Beispiel die Abschreibungen, verändern und zu einer anderen Ansatzentscheidung führen können.
Ein willkürlicher Wechsel zwischen beiden Ansatzvarianten bei ein und demselben Auto nur aus steuerlichen Erwägungen heraus ist auch weiterhin nicht beliebig möglich.
Jeder Unternehmer hat die Möglichkeit, mindestens ein Auto anzusetzen. So können Sie bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), beispielsweise zwischen Ehepartnern, zwei Fahrzeuge über 10 % geschäftlich nutzen und die tatsächlichen Kosten zum Ansatz bringen.
Nach einem neuen BFH-Urteil ist es möglich, ein Fahrzeug ohne Fahrtenbuch zu 100 % ohne Privatanteil als Geschäftsfahrzeug anzusetzen, wenn ein gleichwertiges Zweitfahrzeug ausschließlich privat genutzt wird. Die Finanzverwaltung geht in der Regel zunächst davon aus, dass auch das erste Fahrzeug privat mitbenutzt wird und setzt hierfür, wenn kein Fahrtenbuch geführt worden ist, die 1 %-Regelung als Privatanteil an. Darum ist es oft besser, dass Sie das zweite Fahrzeug auch in Ihr Betriebsvermögen einlegen, wenn dieses über 10 % geschäftlich genutzt wird und den Privatanteil vielleicht sogar auch für dieses zweite Auto mit der 1 %-Regelung beim Finanzamt anerkannt bekommen.
Sie haben die völlige Wahlfreiheit bezüglich des KFZ-Ansatzes für jedes einzelne Fahrzeug. So kann z. B. für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchvariante und für das Neufahrzeug die 1 %-Regelung bzw. der geschäftliche Anteil laut Teilfahrtenbuch oder die Kilometerpauschale gewählt werden. In Ihrer Buchhaltung müssen Sie dann bei den tatsächlichen KFZ-Kosten im Tagebuch (auf Tankbelegen, Reparaturrechnungen etc.) bzw. beim Ansatz der Kilometerpauschale in der Reisekostenabrechnung durch z. B. Angabe des Kennzeichens, die Aufwendungen eindeutig den genutzten Fahrzeugen zuordnen.
Sicher ist es ratsam, sich vor der Festlegung auf eine der beiden Ansatzmöglichkeiten von Ihrem Steuerberater eine Vergleichsberechnung durchführen zu lassen. Bei uns können Sie für Ihr Auto in unserem Downloadbereich (unter www.der-onlinesteuerberater.de/tool/anmeldung) der OnlineBuchhaltung oder im Anhang unseres Steuer-Dschungelbuches den „Fragebogen zum optimalen Fahrzeugkostenansatz“ vollständig ausfüllen und an uns weiterleiten, um sich Ihren optimalen Fahrzeugkostenansatz errechnen zu lassen. Sie erhalten von uns (auch als Nichtmandant) eine kostenlose und unverbindliche Auswertung, die Ihnen Ihren individuell besten Fahrzeugkostenansatz aufzeigt: Hier geht’s zum Downloadbereich.
Kilometerpauschale und Vorsteuerabzug aus anfallenden Kfz-Kosten sind zwei Begriffe, die im ersten Moment für viele nicht zueinander passen. Dem ist glücklicherweise nicht so. Auch bei Verwendung der 30-Cent-Regelung dürfen Sie sich anteilig die Vorsteuer erstatten lassen.
Gemäß eines BMF-Schreibens aus dem Jahre 2004 haben Sie die Möglichkeit bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung bzw. Quittung sich anteilige Vorsteuer erstatten zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine Nutzung Ihres Kfz zu mehr als 10% für betriebliche Zwecke.
Die Erfassung dieser Belege ist für Sie in unserem Online-Buchungssystem ganz einfach. Auf dem Konto 2.6 „Abziehbare Vorsteuer bei Kilometerpauschale“ erfassen Sie Ihre Belege mit dem Bruttobetrag und unser System erledigt den Rest. Die berechnete pauschale Vorsteuer, die Sie erstattet bekommen, beträgt 50% der bezahlten Umsatzsteuer. Bei einer Tankrechnung von 80,- EUR erhalten Sie demnach 6,10 EUR von Ihrem Finanzamt zurück.
In der Buchhaltung können sämtliche Ausgabenbelege für Ihr Kfz erfasst werden, die 19% Umsatzsteuer enthalten. Dies sind neben den Tankbelegen auch Reparaturrechnungen, Zubehör, Kundendienst usw.
Vergessen Sie nicht, sämtliche Belege in der Buchhaltung zu erfassen. Sie dürfen nicht nur die Belege buchen, bei denen Sie geschäftlich unterwegs waren, sondern auch von sämtlichen Betankungen auf Privatfahrten – die Erstattung beträgt deswegen jeweils „nur“ 50%!
Bei der 1 %-Regelung wird unabhängig davon, ob es sich um ein Neufahrzeug oder einen Gebrauchtwagen handelt, pro Monat 1 % vom Bruttolistenneupreis inklusive Umsatzsteuer und Sonderausstattung als Privatanteil einnahmeerhöhend angesetzt. Nach einem BFH-Urteil, welches die Finanzverwaltung ab 2010 anwendet, muss jeder PKW mit der 1 %-Regelung oder per Fahrtenbuch privat versteuert werden, sofern er privat nutzbar ist.
Dies ist unabhängig davon, wie viele Familienangehörige es gibt oder wie viele Autos im Privatvermögen vorhanden sind. Der Privatanteil wird grundsätzlich von uns nach einer der drei Methoden bei der Abschlusserstellung in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Anteil aufgeteilt.
Die 1 %-Regelung ist bei einer geschäftlichen Nutzung unter 50 % seit 2006 nicht mehr möglich. Bis 2005 war es interessant, für eine geringe geschäftliche Nutzung über die 1%-Regelung einen geringen Privatanteil zu versteuern. Das ist jetzt nur noch möglich, wenn das Finanzamt aufgrund Ihrer außendienstorientierten Arbeit eine geschäftliche Nutzung Ihres Fahrzeugs von über 50 % von Anfang an akzeptiert. Aber auch bei einem extrovertierten Geschäftsbetrieb sollten Sie sich nicht auf das Finanzamt verlassen, vielmehr raten wir Ihnen zu einem, vom Bundesministeriums für Finanzen im Juli 2006 beschriebenes (IV B 2-S 2177-44/06), sog. Teilfahrtenbuch.
Das Teilfahrtenbuch muss nicht die strengen formalen Voraussetzungen des normalen Fahrtenbuchs erfüllen. Es dient in erster Linie dazu, glaubhaft zu machen (nicht zu beweisen), dass Ihr geschäftlicher Nutzungsanteil über 50 % liegt und damit die 1 %-Regelung möglich ist.
Selbst wenn Sie mit diesem Teilfahrtenbuch auf eine geschäftliche Nutzung von unter 50 % kommen, haben diese Aufzeichnungen immer noch den Vorteil, dass Sie damit einer evtl. negativ geringeren Schätzung des geschäftlichen Anteils Ihres Fahrzeugs durch das Finanzamt entgegentreten können. Wenn Ihnen also vom Finanzamt unterstellt wird, dass das Fahrzeug nicht einmal zu 10 % geschäftlich genutzt wird und damit auch noch die gezogene Vorsteuer aus den Fahrzeugkosten gestrichen würde, können Sie mit dem Teilfahrtenbuch plausibel machen, dass Ihr geschäftlicher Anteil z. B. 35 % ausmacht. Somit könnten dann lediglich 65 % einnahmeerhöhend angesetzt werden.
Das Teilfahrtenbuch ist äußerst empfehlenswert, wenn Sie nicht ohnehin ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch über die gesamte Zeit führen (wollen). Das Teilfahrtenbuch muss laut BMF-Schreiben (s. o.) über einen Referenzzeitraum von circa drei Monaten geführt werden. Sie können es im Gegensatz zum normalen Fahrtenbuch auch rückwirkend erstellen. Der Zeitraum muss lediglich repräsentativ für das entsprechende Geschäftsjahr sein. Auch zurückliegende Wirtschaftsjahre, sofern gleich gelagert, können Sie dann nach diesem Privatanteil ansetzen.
Wenn sich die Verhältnisse durch eine andere unternehmerische Tätigkeit oder eine Änderung der Fahrzeugklasse verschieben, müssen Sie ein neues Teilfahrtenbuch anlegen. Die formalen Voraussetzungen an das Teilfahrtenbuch sind äußerst gering: Sie dokumentieren den Tachoanfangs- und -endstand der (circa) drei Monate, zusätzlich die geschäftlich gefahrenen Kilometer mit Datum, Geschäftsgrund und Kilometerlaufleistung und daraus ergibt sich der geschäftliche Anteil.
Für jeden geschäftlich gefahrenen Kilometer setzen Sie pauschal 30 Cent für ein KFZ, 20 Cent für ein Motorrad / Motorroller, Moped / Mofa oder auch ein E-Bike als Betriebsausgabe an. Bis einschließlich 2013 gelten noch 13 Cent für Motorrad / Motorroller, 8 Cent für ein Moped / Mofa oder 5 Cent für ein Fahrrad als Betriebsausgabe. Die Pauschale für das Fahrrad entfällt ab 2014. Die o. g. Fahrzeuge befinden sich nicht im einkommensteuerlichen Betriebsvermögen.
Die bisherigen durch Verwaltungsanweisung festgesetzten Kilometersätze für Fahrräder (0,05 € / km) sowie die Pauschsätze für die Mitnahme von Fahrgästen (0,02 € / km) dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nicht mehr angewendet werden. Es ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die Fortführung der bisherigen Kilometersätze nicht beanstandet und diese durch Verwaltungsanweisung ergänzend zum Gesetz noch festlegen wird.
Die über 50 %-ige geschäftliche Nutzung kann vom Finanzamt spätestens bei einer Steuerprüfung leicht nachgewiesen werden, weil der Prüfer berechtigt ist, sich die Berichte über die Hauptuntersuchungen dieses Autos von TÜV oder DEKRA kommen zu lassen. Hier ist immer auch der Kilometerstand am Tag der Hauptuntersuchung dokumentiert. So kann die gesamte und geschäftliche Fahrleistung nachgewiesen werden.
Der Grund für eine Überprüfung „Kilometerpauschale“ oder „Tatsächliche Kosten“ durch das Finanzamt ist die Erfahrung, dass die tatsächlichen Kosten pro geschäftlich gefahrenem Kilometer bei einem sehr günstigen Fahrzeug und hoher Kilometerlaufleistung auch unter 30 Cent pro Kilometer liegen könnten. Die Folge ist meist eine zu niedrige Schätzung durch das Finanzamt. Dieser können Sie nur entgegentreten, wenn Sie die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen. Das gelingt Ihnen aber nur, wenn Sie alle tatsächlichen Fahrzeugkosten trotz der Wahl des „Ansatzes nach Kilometerpauschale“ über die Jahre hinweg gesammelt haben. Diese Belege sind allerdings ohnehin aufbewahrungspflichtig, wenn Sie im Regelfall zusätzlich zu den 30 Cent bis zu 50 % Vorsteuer aus den tatsächlichen Kosten geltend machen.
Mit der Entscheidung für die „Kilometerpauschale“ können Sie keine weiteren tatsächlichen Kosten für ein Fahrzeug ansetzen, weil Sie mit dieser Pauschale auch alle anderen Kosten, wie z. B. Reparaturkosten, Steuer, Versicherung, Autowäsche usw. abgegolten haben. Parkgebühren zählen explizit nicht zu den KFZ-Kosten, diese erfassen Sie unter dem Kostenkonto „Reisekosten“ separat wenn geschäftlich veranlasst. Zusätzlich können ausnahmsweise Reparaturkosten als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn z. B. ein Unfall auf einer durch das Gewerbe veranlassten Fahrt diese konkret veranlasst haben.
Anstelle der einkommensteuerlichen Kilometerpauschale ist auch die sog. Kosteneinlage möglich. Das bedeutet, Sie setzen die anteiligen Nettokosten des Gesamtfahrzeugs inklusive Abschreibung anstelle der Kilometerpauschale an. Dies kann bei neuen, teureren Fahrzeugen durchaus interessant sein, da erfahrungsgemäß die Kosten für den geschäftlich gefahrenen Kilometer, vor allem bei einer geringen Fahrleistung, über der Pauschale von 30 Cent (beim PKW) liegen. Hierzu müssen Sie dokumentieren, wie hoch die geschäftliche Kilometerlaufleistung prozentual pro Jahr konkret war und nach diesem Schlüssel könnte dann die Kosteneinlage durchgeführt werden.
Ihr Fahrzeug ist zwingend im Betriebsvermögen bzw. muss nach tatsächlichen, ordnungsgemäßen Rechnungsbelegen zum Ansatz gebracht werden, wenn Sie es zu über 50% im Jahr geschäftlich nutzen.
Solange Sie Ihr Auto zwischen 10 % und 50 % geschäftlich nutzen, haben Sie die Wahl zwischen dem Ansatz der Kilometerpauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten. Setzen Sie tatsächliche Kosten an, wird Ihr Auto ein sog. „gewillkürtes Betriebsmittel“ und ist somit im „gewillkürten Betriebsvermögen“. Das heißt, Sie können, falls dies für Sie günstiger ist, das Auto dem Betriebsvermögen jederzeit wieder entnehmen und dann die Kilometerpauschale zum Ansatz bringen. Sie müssen aber in diesem Fall bedenken, dass Sie die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert des Autos versteuern müssen und die Entnahme bei vorsteuerbehafteten Fahrzeugen in jedem Fall umsatzsteuerpflichtig ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG darf seit dem 01.01.2006 die 1 %-Regelung für Fahrzeuge des „gewillkürten Betriebsvermögens“ nicht mehr angewendet werden. Somit müssen Sie den geschäftlichen Anteil des Fahrzeugs über ein Fahrtenbuch oder ein Teilfahrtenbuch plausibel machen, damit im Rahmen einer Schätzung dieser nicht zu niedrig bewertet wird. Wird Ihr Auto im Privatvermögen unter 10 % geschäftlich genutzt, können Sie dieses als notwendiges Privatvermögen nicht in das Betriebsvermögen einlegen. Es verbleiben nur die Kilometerpauschale oder höhere anteilige tatsächliche Kosten (s. o.) als Betriebsausgaben anzusetzen. Eine Zwangsentnahme aus dem Betriebsvermögen bei unter 10 % geschäftlicher Nutzung ist nicht notwendig.
von 10 % wird bei einem sogenannten „extrovertierten Geschäft“ (Außendienst etc.) meist unproblematisch akzeptiert. Manchmal verlangt das Finanzamt einen plausiblen Nachweis in Form der Aufzeichnung der geschäftlichen Fahrten z. B. mit Hilfe eines dreimonatigen repräsentativen Teilfahrtenbuchs.
Legen Sie Ihr Auto zu Geschäftsbeginn oder auch später privat, notwendigerweise ohne Vorsteuerabzug, mit einem Eigenbeleg ein, müssen Sie den Zeitwert des Autos ermitteln. Den Zeitwert des Autos können Sie mit einer Händlerschätzung oder der „Schwacke-Liste“ realistisch feststellen. Den so ermittelten Zeitwert oder den Kaufpreis Ihres Autos verteilen Sie als Aufwand auf die Restnutzungsdauer des Autos, bei einem Gebrauchtwagen zwischen ein bis vier Jahre, je nach geplanter Nutzungsdauer. Neufahrzeuge müssen im Regelfall über sechs Jahre abgeschrieben werden.
Die Entscheidung, ein Fahrzeug zu kaufen oder zu leasen, sollten Sie primär an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrichten: Entscheidend ist, was letztendlich weniger kostet. Der steuerliche Vorteil des Leasing (z. B. sofortige Abzugsfähigkeit der Mietsonderzahlung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung d. h. „schnellere Abschreibung“) kommt erst bei einem hohen Grenzsteuersatz der Einkommensteuer zum Tragen. Leasing schont jedoch Ihre Kreditlinie bei der Bank und ist meist unkomplizierter als eine Fremdfinanzierung. Bei vorhandenem, frei verfügbarem, in Zukunft nicht dringend benötigtem Eigenkapital und geringer alternativer Eigenkapitalrendite ist der Einsatz des Eigenkapitals entweder als Anzahlung oder als Mietsonderzahlung geeignet. Gerne beraten wir Sie im konkreten Einzelfall zur optimalen individuellen Lösung.
Zu den tatsächlichen KFZ-Kosten, die Sie ansetzen können, gehören im Wesentlichen:
Auch rein „privat veranlasste“ Fahrzeugkosten wie Tanken auf Urlaubsreisen gehören in die Buchhaltung, weil ein Privatanteil (s. u.) ermittelt wird und in der Gewinnermittlung als Einnahme angesetzt und umsatzversteuert wird.
Der ausländische Staat erstattet Ihnen eventuell im Vorsteuervergütungsverfahren diese Vorsteuer wieder zurück. Ob sich das für Sie rentiert oder ob es überhaupt möglich ist, können Sie im Detail auf unserer Website nachlesen.
Versicherungserstattungen bei Unfällen erfolgen bei vorsteuerbehaftetem Kostenansatz immer ohne Umsatzsteuer, weil Sie bei den Reparaturrechnungen die darin enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommen. Die Versicherungsentschädigungen sind beim tatsächlichen KFZ-Kostenansatz Betriebseinnahmen, die Reparaturrechnungen natürlich Ausgaben.
Einen Privatanteil aus KFZ-Kosten müssen Sie nur beim Ansatz tatsächlicher KFZ-Kosten ziehen, weil bei der Wahl der Kilometerpauschale ohnehin nur die geschäftlichen Kosten erfasst sind. Beim Ansatz der tatsächlichen Kosten ermitteln Sie den Privatanteil durch die 1 %-Regelung oder über ein korrekt geführtes Fahrtenbuch.
Das Fahrtenbuch stellt einen Aufwand dar, der sich lohnen kann. Es ist die Alternative zur 1 %-Regelung. Der erhoffte Steuervorteil sollte jedoch im Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand stehen. Um dies abzuschätzen, stellen Sie Ihre KFZ-Gesamtkosten inklusive der Abschreibung pro Jahr dem absoluten Euro-Betrag der 1 %-Regelung gegenüber. Wenn sich daraus z. B. ein rechnerisch ermittelter 30 %-iger Privatanteil ergibt, sollte das Fahrtenbuch unserer Erfahrung nach höchstens 15 % Privatanteil oder weniger ausweisen, damit dies für Sie steuerlich und im Verhältnis zum Mehraufwand wirklich rentabel ist. Ferner hängt es entscheidend von Ihrem Grenzsteuersatz der Einkommensteuer ab, ob Sie über das Fahrtenbuch pro Jahr nur hundert Euro oder ein paar tausend Euro einsparen.
Im Fahrtenbuch müssen Sie alle Fahrten mit Tachoanfangsstand, Tachoendstand, gefahrene Kilometer, besuchte Geschäftspartner, Kunden oder Ansprechpartner mit Ort und Grund der Abwesenheit sowie das Datum aufzeichnen. Eine Fahrt, und damit eine oder mehrere Zeilen im Fahrtenbuch, ist jeweils von zuhause nach zuhause. Bei mehrtägigen Reisen müssen Sie außerdem die Tachostände pro Tag notieren.
Privatfahrten müssen Sie zwar auch einzeln aufzeichnen, den Grund der Privatfahrten müssen Sie aber (noch) nicht angeben. Es genügt hier Tachoanfangsstand und Tachoendstand. Für ein korrektes Fahrtenbuch bei nebenberuflicher Tätigkeit müssen Sie auch die einzelnen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufzeichnen. Das Verhältnis der Privatkilometer (hier zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dazu) zu den Gesamtkilometern ist dann Ihr Privatanteil.
Wenn Sie ein Fahrtenbuch führen, dann führen Sie dieses Fahrtenbuch laufend und vollständig von Jahresbeginn an. Auf unserer Website haben wir für Sie alle erhöhten Anforderungen an das Führen eines Fahrtenbuchs laut BFH dokumentiert.
Das Fahrtenbuch muss fortlaufend, zeitnah und unserer Erfahrung nach wohl am Besten handschriftlich in geschlossener Form geschrieben werden.
Sogenannte „elektronisch dokumentensichere Fahrtenbücher“ können alternativ genutzt werden. Stellen Sie hier aber sicher, dass Ihr Finanzamt die von Ihnen gewählte Version wirklich akzeptiert. Jede Veränderung im Fahrtenbuch muss dokumentensicher nachvollziehbar sein. Excel-Listen erfüllen diese Anforderungen keinesfalls.
Das Zusammenfügen oder Nachschreiben eines Fahrtenbuchs anhand von losen Notizzetteln ist nicht rechtens und führt wie alle anderen Mängel des Fahrtenbuchs zu dessen Verwerfung. Dann kommt zwingend die 1 %-Regelung auf Sie zu. Im Übrigen gilt diese Verschärfung der Rechtsprechung für alle Fahrtenbücher, auch vergangener Jahre.
Konsequenz: Das Fahrtenbuch nützt Ihnen überhaupt nichts, wenn Sie es nicht korrekt führen oder erst mitten im Jahr beginnen. Das Fahrtenbuch wird immer wieder vom Finanzamt angefordert und auf seine Richtigkeit überprüft. Sobald nur geringfügige Mängel festgestellt werden, wird das Fahrtenbuch verworfen und es kommt die 1 %-Regelung für das ganze Jahr zum Ansatz.
In einem Urteil hat das Finanzgericht Köln, später auch der BFH in seinem Urteil vom 10. April 2008, kleinere Mängel als nicht schädlich akzeptiert.
Dies gilt beispielsweise, wenn lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet wurde, die Kilometerangaben im Fahrtenbuch ein- bis zweimal nicht mit den Daten der Werkstattrechnung übereinstimmen oder Abweichungen zu Entfernungsangaben laut Routenplaner nicht gesondert erläutert wurden.
Unabhängig davon, ob Sie die Kilometerpauschale oder die tatsächlichen Fahrzeugkosten bei der Einkommensteuer geltend machen, gilt für die Umsatzsteuer für beide Ansatzmöglichkeiten dasselbe Prinzip: Um Vorsteuer für die Anschaffungskosten und alle laufenden Kosten für das privat mitbenutzte Auto überhaupt geltend machen zu können, müssen Sie das Auto zu mindestens 10 % geschäftlich nutzen.
Dies wird vom Finanzamt meist auch nicht in Zweifel gezogen. Sollte das Finanzamt doch Bedenken haben, ist das oben beschriebene Teilfahrtenbuch mit einer ausgewiesenen geschäftlichen Nutzung von über 10 % ausreichend, um dem Ansinnen des Finanzamtes entgegentreten zu können. Darüber hinaus müssen Sie die ordnungsgemäß ausgestellten Rechnungen vorlegen.
Sie können die Vorsteuer auch zusätzlich zur Kilometerpauschale in der OnlineBuchhaltung erfassen: Im Konto 2.6 „Abziehbare Vorsteuer bei Kilometerpauschale“ geben Sie die Summe der Bruttobelege ein. Dieses Vorgehen entspricht einem BMF-Schreiben vom 30.03.2004, nach dem die Vorsteuern bis zu 50 % bei privater Mitnutzung des Pkws geschätzt werden können.
Bei einem tatsächlichem Kostenansatz hingegen erfassen Sie jeden Beleg separat brutto mit dem entsprechendem Umsatzsteuersatz in Ihrer Buchhaltung.
Wenn Sie alle Vorsteuern aus allen Fahrzeugkosten gezogen haben, müssen Sie nach
einer der folgenden Methoden den Privatanteil für die Umsatzsteuer ermitteln:
Ist
ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geschrieben, kann der Prozentanteil der
vorsteuerbehafteten Kosten, der laut Fahrtenbuch als Privatanteil ermittelt worden
ist, umsatzversteuert werden.
1. Wurde einkommensteuerlich die 1 %-Regelung angesetzt, kann dieser Wert zu 80 % der Umsatzsteuer unterworfen werden und zu 20 % umsatzsteuerfrei verbleiben. Sie können aber auch jetzt nur für die Umsatzsteuer den geschäftlichen Anteil laut evtl. geführtem Fahrtenbuch verwenden, wenn das für Sie vorteilhafter ist.
2. Führt Punkt 1 zu einer umsatzsteuerlichen Übermaßbesteuerung, kann der umsatzsteuerpflichtige Eigenanteil nach einem BMF-Schreiben mit minimal 50 % der vorsteuerbehafteten Kosten umsatzsteuerlich pauschal gedeckelt werden oder der geschätzte Privatanteil umsatzsteuerpflichtig einnahmeerhöhend angesetzt werden. Dies führt regelmäßig zu einer extremen Umsatzsteuerersparnis.
3. Auch umsatzsteuerlich kann eine Kosteneinlage durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die anteiligen betrieblichen Kosten mit anteiligen Vorsteuern eingelegt werden. Wenn kein Aufteilungsmaßstab privat / geschäftlich vorhanden ist (etwa ein Fahrtenbuch), können bis zu 50 % der Kosten vorsteuerwirksam eingelegt werden, sofern das realitätsnah ist.
Uns ist völlig bewusst, dass die drei vorgestellten Alternativen für einen steuerlichen Laien nicht einfach zu durchschauen sind. Sie bieten nichtsdestoweniger jede Menge Optimierungspotential. Und spätestens jetzt sollte Ihr Steuerberater sein Geld wert sein!
Der Privatnutzungsanteil für das KFZ (außer bei Anschaffung eines KFZ) wird sowohl bei den tatsächlichen Kosten als auch bei der Kilometerpauschale in der OnlineBuchhaltung zunächst dadurch abgegolten, dass für die Umsatzsteuervoranmeldung jeweils nur 50 % der Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Sie erhalten so eine kalkulatorisch korrekte Voranmeldung. Auch bei einer Jahresbuchhaltung wird vom System zunächst nur die halbe Vorsteuer gezogen, bei der Umsatzsteuerjahreserklärung wird dies aber von uns natürlich berücksichtigt. Im Jahresabschluss wird dann der optimale Eigenverbrauchsansatz ermittelt. Das bedeutet für Sie, dass Sie entweder eine weitere Umsatzsteuererstattung erhalten oder in Ausnahmefällen Umsatzsteuer nachzahlen müssen.
Wenn Sie ein Auto verkaufen, das Sie (von privat) eingelegt haben oder ohne Vorsteuer, z. B. gebraucht von privat, gekauft haben, sollten. Sie dieses Auto zunächst umsatzsteuerfrei entnehmen, um es dann aus dem Privatvermögen umsatzsteuerfrei (3-Monatszeitraum) zu verkaufen. Bitte dokumentieren Sie die Entnahmebuchung rechtzeitig vor dem Verkauf des Fahrzeugs. Vorsteuerbehaftete Fahrzeuge müssen natürlich auch wie beim Verkauf aus dem Betriebsvermögen mit Umsatzsteuer entnommen werden.
Der Große Senat des BFH hat am 21.09.2009 entschieden, dass Reisen grundsätzlich in einen privat und einen geschäftlich veranlassten Anteil aufteilbar sind.
Voraussetzung ist die leichte und eindeutige Aufteilung. Sofern Sie also z. B. in den USA geschäftlich zu tun haben und dies anschließend oder vorher noch mit ein paar Tagen einer privaten Reise verbinden, werden die Reisekosten nach Tagen aufgeteilt. Sofern sich der Flug aufgrund des geschäftlichen Anlasses auf jeden Fall ergeben hätte, sind die Flugkosten sogar zu 100 % ansatzfähig, während die Übernachtungskosten zeitanteilig zwischen privat und geschäftlich aufgeteilt werden.
Eindeutig private Aufwendungen sind wegzulassen und nicht trennbare Kosten müssen Sie im Verhältnis der Zeitanteile der privat und geschäftlich getätigten Reise aufteilen.
Insbesondere für Incentive-Reisen ergibt sich hierbei eventuell eine Möglichkeit, diese geldwerten Vorteile, z. B. bei Reiseseminaren, in einen betrieblichen und einen geschäftlichen Anteil aufzuteilen. Hier ist natürlich nach wie vor von Bedeutung, dass ein möglichst umfangreiches betriebliches Programm bis in den Abend hinein vorlegbar ist. Im Einzelfall ermöglicht dies durch intensivere Auseinandersetzung mit dem Finanzamt eventuell einen weit verbesserten Betriebsausgabenabzug. Neben den Fahrzeugkosten können Sie unabhängig davon die im Folgenden beschriebenen Reisekosten geltend machen.
Bei Unternehmern werden die Übernachtungskosten im Inland grundsätzlich nur mit Beleg anerkannt. Dies gilt auch seit dem 01.01.2008 für Auslandsübernachtungskosten. Die früheren Übernachtungspauschalen im Ausland können seit 2008 nicht mehr angesetzt werden.
Sind auf einem Rechnungsbeleg Übernachtung und Frühstück in einem Betrag ausgewiesen, müssen Sie die Übernachtungskosten im Inland um 4,80 € kürzen. Bei Auslandsübernachtungen inkl. Frühstück müssen Sie die Übernachtungskosten um 20 % des Pauschalbetrags des Verpflegungsmehraufwandes für 24 Stunden des betreffenden Unterkunftsortes kürzen. Nachdem in Deutschland seit 01.01.2010 die reine Beherbergungsleistung bezüglich der Umsatzsteuer auf nur noch 7 % (früher 19 %) privilegiert wurde, das Frühstück weiterhin aber mit 19 % umsatzversteuert werden muss, sollten Sie eine solche Rechnung folgendermaßen aufteilen:
Erstens auf das Konto Reisekosten den Betrag für die Übernachtung mit 7 % Umsatzsteuer buchen, zweitens den Betrag für das Frühstück separat auf das Konto Eigenbewirtung mit 19 % Umsatzsteuer zuordnen. Dadurch wird Ihnen aus diesem Betrag zusätzlich noch die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Der einkommensteuerliche Ansatz der Verpflegungspauschale extra auf das Konto Reisekosten ist hiervon nicht betroffen.
Wenn Sie bei Geschäftspartnern übernachten, können Sie diesen gegen Quittung pro Unternehmer pro Nacht einen Betrag von z. B. 20 € bis 30 € als Aufwandsersatz für die Benutzung von Bettwäsche, für den Verbrauch von Wasser, Strom etc. erstatten. Diese Kosten können Sie als Betriebsausgabe (ohne Vorsteuerabzug) ansetzen, ohne dass der Geschäftspartner dies als Betriebseinnahme ansetzen muss, da es für ihn nur einen Kostenersatz darstellt.
Seit dem 01.01.1996 sind Einzelnachweise zu Verpflegungsaufwendungen nicht mehr einkommensteuerlich absetzbar. Umsatzsteuerlich hat diese Gesetzesänderung keine Auswirkung. Insofern sind tatsächliche Verpflegungen, die betrieblich veranlasst wurden, unabhängig von der Zeit der Dienstreise vorsteuerabzugsfähig, auch wenn sie sich als Unternehmer selbst verpflegen. Das bedeutet, dass Sie aus den sämtlichen, betrieblich bedingten Verpflegungen (also den tatsächlichen Ausgabenbelegen hierfür) Vorsteuer ziehen können. In unserer OnlineBuchhaltung können Sie diese Kosten bei den Betriebsausgaben auf das Konto Eigenbewirtung eintragen.
Der einkommensteuerlich pauschale Verpflegungsmehraufwand pro Kalendertag beträgt seit 2014 im Inland:>
Der Anreisetag und der Abreisetag einer mehrtägigen Reise (mit Übernachtung) ist immer mit je 12 € ansetzbar, ohne dass es auf eine bestimmte Abwesenheitszeit an diesen Tagen ankommt. Bei einer Auslands- und Inlandsdienstreise an einem Tag gilt das Auslandstagegeld. Dieses ist je Kalendertag in der Tabelle rechts (neu seit 01.01.2014) aufgeführt.
Reisenebenkosten sind tatsächliche Aufwendungen etwa für Beförderung, Gepäckversicherung und -aufbewahrung, beruflicher Schriftverkehr oder Ferngespräche mit Geschäftspartnern, Maut- und Parkgebühren, berufliche Unfallversicherung. Diese Betriebsausgaben tragen Sie im Tagebuch ein oder direkt in Ihre OnlineBuchhaltung. Die entsprechenden Belege sind aufbewahrungspflichtig.
Wenn Sie eine Incentivreise bekommen, so ist diese ein einnahmenerhöhender, umsatzsteuerpflichtiger, geldwerter Vorteil in Höhe des Wertes dieser Reise. Generell wird Ihnen dieser Wert seitens der Firma, von der Sie die Incentivreise erhalten, bestätigt werden. Sie müssen diesen dann als umsatzsteuerpflichtigen Erlös verbuchen.
Weiter sollten Sie von Ihrer Firma über den Wert der Reise eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, die die Reise als an Sie erbrachte Leistung in Rechnung stellt (tauschähnlicher Umsatz). Diese Rechnung ist allerdings als 100 %ige Betriebsausgabe nur anzusetzen, wenn die Reise rein betrieblich war. Hat die Reise einen über 90 %igen Privatcharakter, ist diese Ausgabe keine Betriebsausgabe und die Vorsteuer kann auch nicht gezogen werden. Bei über 10 % betrieblichem Charakter der Reise, kann pauschal 50 % als Betriebsausgabe angesetzt werden. Bei über 50 %igem betrieblichen Charakter, kann der Prozentsatz des betrieblichen Anteils als Betriebsausgabe auch vorsteuerwirksam angesetzt werden.
Bedenken Sie bitte, dass Sie umfangreiche Nachweispflichten haben, insbesondere wenn die Incentivreise im Ausland stattgefunden hat. Sie müssen also dem Finanzamt mit einem ausführlichen Programm die betrieblichen Aktivitäten der Reise detailliert beschreiben und dies, eventuell mit Zeugen und weiteren Aufzeichnungen und Belegen, untermauern.
Wenn sich jetzt daraus im Rahmen eines achtstündigen Arbeitstages ein über 10 %iger betrieblicher Anteil offensichtlich ergibt, können 50 % dieser Rechnung vorsteuerwirksam als Betriebsausgabe eingestellt werden. Im Saldo zum einnahmenerhöhenden geldwerten Vorteil sind dann nur 50 % gewinnerhöhend.
Wenn Sie Verpflegungsmehraufwendungen ab 8 Stunden geltend machen bzw. die Kilometerpauschale ansetzen, müssen Sie den Reiseverlauf für jeden Gewerbetreibenden getrennt in einer Reisekostenabrechnung exakt festhalten.
Bitte beachten Sie für den Ansatz der Pauschale Folgendes: Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden, ist der entsprechende Pauschalbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Bei der Abreise vom Ausland in das Inland ist der entsprechende Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschalbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Reisebeginn und Reiseende müssen Sie mit Datum und Uhrzeit festhalten, die Gesamtstunden notieren, besuchte Personen (Kunden, Geschäftspartner etc.) mit Ort und Grund der Abwesenheit eintragen sowie den Übernachtungsort mit Kosten laut Beleg aufzeichnen. Dabei lassen sich folgende Aufzeichnungsmöglichkeiten zu Fahrzeug- und Reisekosten unterscheiden:
Sofern Sie Ihr Fahrzeug mit der Kilometerpauschale ansetzen, sollten Sie nur das Formblatt der Reisekostenabrechnung verwenden. Würden Sie ein Fahrtenbuch führen, könnte daraus nämlich sofort eindeutig ersichtlich sein, dass Sie aufgrund einer geschäftlichen Nutzung des Fahrzeugs über 50 % nach den tatsächlichen Kosten abrechnen müssen.
Wenn Sie tatsächliche KFZ-Kosten ansetzen und ein Fahrtenbuch führen, verwenden Sie nicht das Formblatt Fahrtenbuch und Reisekostenabrechnung (es dient nur als Beispiel, was aufgezeichnet werden sollte), da für die Akzeptanz des Fahrtenbuchs beim Finanzamt die o. g. Voraussetzungen zusätzlich eingehalten werden müssen (d. h. keine „Lose-Blatt-Sammlung“ als Fahrtenbuch möglich). Kaufen Sie sich im Fachhandel ein geschlossenes Buch als Fahrtenbuch, in welchem Sie die Aufzeichnungen führen sollten.
Im Fall der 1 %-Regelung müssen Sie die tatsächlichen KFZ-Kosten im Tagebuch aufzeichnen und das Formblatt der Reisekostenabrechnung nur verwenden, wenn Sie über 8 Stunden abwesend sind. Die gefahrenen Kilometer brauchen nicht aufgezeichnet zu werden. Dies ist sicherlich die einfachste Aufzeichnungsmöglichkeit. Allerdings ist es sehr sinnvoll für ca. 3 Monate das Formblatt Teilfahrtenbuch zu führen, um die über 50 % geschäftliche Nutzung (s. o.) für das Finanzamt auf Nachfrage plausibel machen zu können.
Alle Fahrten, die sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, sollten sachgerecht, im Notfall mit einer eigenen Schätzung, aufgeteilt werden.
Tabelle: Das Auslandstagesgeld seit 01.01.2014
Bewirtungskosten müssen wie alle anderen Betriebsausgaben angemessen sein und außerdem Ihre Betriebseinnahmen fördern.
Bei den Bewirtungskosten zu Hause ist der eben angeführte Grundsatz besonders von Bedeutung. Eine private Mitveranlassung ist höchstrichterlich mehrfach als Betriebsausgabe nicht akzeptiert worden. Nachdem mittlerweile gewisse Ausgaben in privat und geschäftlich aufteilbar sind, ist auch hier evtl. mit einer Änderung der Rechtsprechung zu rechnen.
Es ist deshalb erforderlich, dass Sie der erhöhten Aufzeichnungspflicht entweder auf dem Beleg selbst oder in Form eines Gästebuchs oder in Form von Anwesenheitslisten nachkommen. Hier sollten die bewirteten Geschäftspartner aufgeführt sein, ohne dass diese notwendigerweise unterschreiben müssen. Außerdem müssen Sie den Anlass der Bewirtung notieren.
Wir empfehlen, dass Sie ganz konkrete Verkäufe erläutern oder neu geworbene Geschäftspartner hier aufführen oder den Inhalt der Gespräche (z. B. Planung eines Tages der offenen Tür etc.) zumindest stichwortmäßig aufzeichnen. Diese ausführlichen Aufzeichnungen ermöglichen es, Bewirtungskosten genau zuzuordnen und zum Beispiel im Rahmen einer Produktinformation, Kochvorführung oder von Verkaufsschulungen etc. geltend zu machen.
Verwenden Sie dafür den Beleg der eingekauften Produkte und streichen Sie evtl. Artikel heraus, die Sie bei diesem Einkauf nur für den privaten Bedarf gekauft haben. Ratsam ist es, auf getrennten Belegen einzukaufen. Nicht möglich ist der Ansatz der gesamten Haushaltskosten über Betriebsausgaben, da diese natürlich eindeutig privat veranlasst sind.
Diese formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gelten für alle Betriebsausgaben. Für die Einkommensteuer reicht der Nachweis, an wen genau das Geld ging und dass Sie die Betriebsausgabe wirtschaftlich getragen haben.
Bewirten Sie Geschäftspartner, Kunden oder Interessenten in der Gaststätte, gelten folgende Voraussetzungen:
Die Vorsteuer aus diesem Bewirtungsbeleg erhalten Sie komplett erstattet. Bei der einkommensteuerlichen Ausgabe muss ein 30 %-iger Privatanteil als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe einnahmeerhöhend berücksichtigt werden (bei Buchung in der OnlineBuchhaltung wird dies automatisch für Sie erledigt).
Eine Bewirtungsrechnung von 119 € enthält 19 € erstattungsfähige Vorsteuer. Von der Rechnung sind 70 € als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einem unterstellten individuellen Einkommensteuerspitzensatz von nur 30 % ergeben sich weitere 21 € Einkommensteuerersparnis. Mit insgesamt bis zu 40 € (bei höherem Spitzensteuersatz sogar noch mehr) würde sich das Finanzamt also an Ihrer Bewirtungsrechnung von 119 € beteiligen.
Konnten Sie die vergangenen sonnigen Tage nutzen um Interessierte von Ihrem Geschäft zu begeistern? Haben Sie diese vielleicht sogar im Restaurant oder Biergarten zu einem Getränk oder einem kleinen Imbiss eingeladen? Dann sollten Sie die angefallenen Ausgaben auf alle Fälle in Ihrer Buchhaltung berücksichtigen!
Bei den Ausgaben handelt es sich um Aufwendungen für eine "Gaststättenbewirtung", die Sie steuerlich zu 70% als Betriebsausgabe ansetzen dürfen. Die bezahlte Umsatzsteuer dürfen Sie sich sogar zu 100% als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Notwendig für den korrekten Ansatz ist zuerst einmal eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung. Diese muss zwingend einen Kassencomputerausdruck enthalten, darf also nicht ausschließlich händisch erstellt sein. Auf dieser Bewirtungsrechnung sind bereits Ort und Tag der Bewirtung aufgedruckt, sowie die einzelnen Speisen und Getränke. Nun müssen Sie noch folgende Angaben selbst ergänzen:
Damit sind alle Voraussetzungen für den Ansatz als Betriebsausgabe erfüllt, der Rest ist wie immer ganz einfach: Sie erfassen den Betrag in unserem Online-Buchungssystem auf dem Konto "Gaststättenbewirtung" und unser System kümmert sich um alles weitere.
Unabhängig vom Vorhandensein eines Arbeitszimmers sind Ihre geschäftlich genutzten Einrichtungsgegenstände immer ansatzfähig.
Für ab 2010 beschaffte Gegenstände gibt es eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Abschreibung. Weiterhin gilt, dass alle Gegenstände bis 150 € netto sofort abgezogen werden können. Für Gegenstände zwischen 150 € und 1.000 € netto kann nach wie vor ein Sammelposten gebildet werden. Dieser wird dann über 5 Jahre mit 20 % p. a. verteilt. Gegenstände über 1.000 € netto müssen dann nach den AfA-Tabellen abgeschrieben werden.
Sie können allerdings auch wieder die „alte“ Regelung nutzen, d. h. Gegenstände bis 410 € netto können in Sofortabzug gebracht werden und Gegenstände darüber müssen in diesem Fall den AfA-Tabellen unterworfen werden. Sie müssen sich jeweils für ein Jahr für eine Alternative einheitlich für alle Gegenstände entscheiden. Dies bedeutet für Sie eine Optimierungsmöglichkeit, die wir selbstverständlich für unsere Mandanten bei der Jahresabschlusserstellung ausnutzen.
Wenn Sie zu Geschäftsbeginn bereits vorhandene Gegenstände für Ihr Geschäft nutzen, bringen Sie diese mit Hilfe eines formlosen Eigenbelegs (siehe Vorlagen im Anhang) in die Buchhaltung und damit in Ihr Betriebsvermögen ein. Wenn Sie zum Beispiel einen Schreibtisch schon vor Aufnahme Ihres Geschäftes besessen haben, stellen Sie den Verkehrswert (= was würden Sie realistisch erhalten, wenn Sie diesen per eBay oder Zeitungsinserat verkaufen würden) des Schreibtischs fest und notieren den Wert auf einem Beleg, z. B. mit 200 €.
Damit haben Sie jetzt 200 € höhere Betriebsausgaben. Aus einem Eigenbeleg können Sie aber keine Vorsteuer zusätzlich ziehen. In Ihrer OnlineBuchhaltung bei www.der-online-steuerberater.de erfassen Sie diese Ausgaben auf dem Konto „Gegenstände von 150 € bis 1.000 €“.
Verkaufen oder entnehmen Sie diese (ohne Vorsteuer eingelegten) Gegenstände wieder, müssen Sie die Einnahmen als Betriebseinnahmen erfassen. Umsatzsteuer ist nur bei einem direkten Verkauf aus dem Betriebsvermögen fällig. Bei der Entnahme (und späterem Verkauf aus dem Privatvermögen) fällt keine Umsatzsteuer an, weil diese Gegenstände nicht mit Vorsteuer ins Betriebsvermögen eingelegt wurden.
Wenn Sie Einrichtungsgegenstände neu kaufen, achten Sie u. a. auf die korrekte Adressierung um die Vorsteuer aus dieser Rechnung ziehen zu können
Geschenke an Geschäftspartner oder Kunden die 35,- € überchreiten, werden nicht - auch nicht anteilig - als Betriebsausgabe anerkannt.
Welche Voraussetzungen muss ein Beleg erfüllen, damit er als Betriebsausgabe anerkannt wird?
Briefmarken oder bezahlte Zustellgebühren bei der Post enthalten keine Umsatzsteuer. Bei den Zustellgebühren durch private Paketdienste sollten jedoch die Vorsteuerbeträge auf den richtig adressierten Rechnungen entsprechend ausgewiesen sein.
Hierunter fallen Bücher und Fachzeitschriften, die Sie zur Förderung Ihrer Betriebseinnahmen anschaffen. Bitte achten Sie darauf, dass der Titel des Buches auf dem Rechnungsbeleg vermerkt ist.
Hierunter fallen Zeitungsanzeigen, Briefpapier, Visitenkarten oder Werbegeschenke (Streuwerbeartikel), die für den Empfänger nicht von besonderem Wert sind, aber der Förderung Ihrer Betriebseinnahmen dienen.
Versicherungsbeiträge für z. B. eine Firmenrechtsschutz- oder Firmenhaftpflichtversicherung sind Betriebsausgaben. Überlegen Sie aber genau, welche Versicherungen Sie benötigen, denn unnütze Betriebsausgaben sind niemals sinnvoll.
Folgende Versicherungen werden als Betriebsausgaben erfasst:
Folgende Versicherungen dürfen nicht als Betriebsausgaben erfasst werden:
Tritt ein Versicherungsfall ein und die Versicherung zahlt, muss die Zahlung als Betriebseinnahme gebucht und versteuert werden.
Wir haben das Internet für Sie durchsucht und einige gute Musterverträge gefunden. Beachten Sie jedoch, dass Musterverträge niemals eine kompetente Rechtsberatung ersetzen. Sie können allenfalls eine Orientierung darstellen.
Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 40 Euro, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Hierunter fallen in der Regel Dinge wie Kuchen oder Blumensträuße.
Konnten Sie die vergangenen sonnigen Tage nutzen um Interessierte von Ihrem Geschäft zu begeistern? Haben Sie diese vielleicht sogar im Restaurant oder Biergarten zu einem Getränk oder einem kleinen Imbiss eingeladen? Dann sollten Sie die angefallenen Ausgaben auf alle Fälle in Ihrer Buchhaltung berücksichtigen!
Bei den Ausgaben handelt es sich um Aufwendungen für eine "Gaststättenbewirtung", die Sie steuerlich zu 70% als Betriebsausgabe ansetzen dürfen. Die bezahlte Umsatzsteuer dürfen Sie sich sogar zu 100% als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Notwendig für den korrekten Ansatz ist zuerst einmal eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung. Diese muss zwingend einen Kassencomputerausdruck enthalten, darf also nicht ausschließlich händisch erstellt sein. Auf dieser Bewirtungsrechnung sind bereits Ort und Tag der Bewirtung aufgedruckt, sowie die einzelnen Speisen und Getränke. Nun müssen Sie noch folgende Angaben selbst ergänzen:
Damit sind alle Voraussetzungen für den Ansatz als Betriebsausgabe erfüllt, der Rest ist wie immer ganz einfach: Sie erfassen den Betrag in unserem Online-Buchungssystem auf dem Konto "Gaststättenbewirtung" und unser System kümmert sich um alles weitere.
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden in der Regel im Rahmen der Jahresabschlusserstellung berücksichtigt.
Das Arbeitszimmer muss ein abgeschlossener Raum sein, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine ausziehbare Couch bzw. ein Fernseher deuten darauf hin, dass dieser abgeschlossene Raum nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke zur Verfügung steht, sondern teilweise privat mit genutzt wird. Nach neuester Rechtsprechung kann zwischen privaten und betrieblichen Kosten nicht mehr aufgeteilt werden.
Mindestens eine Dreizimmerwohnung ist grundsätzlich die Voraussetzung für den Ansatz eines Arbeitszimmers. Bei Familien oder Lebensgemeinschaften mit ein oder zwei Kindern ist eine Vierzimmerwohnung unabdingbar, um einen abgeschlossenen Raum als Arbeitszimmer ausweisen zu können.
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden. Das bedeutet, jeder von Ihnen darf seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd steuerlich als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend machen.
Als Betriebsausgaben sind alle Kosten der Wohnung anteilig zur gesamten Wohnfläche auf das Arbeitszimmer umzulegen. Dazu gehören:
Wenn das Arbeitszimmer dem Ehepartner des Unternehmers oder einem Dritten auch nur teilweise gehört, sollte zur Sicherheit zwischen diesen Personen ein Mietvertrag abgeschlossen werden, um die entsprechenden Mietkosten als Betriebsausgaben ansetzen zu können. Entscheidend dabei ist, dass das Mietverhältnis auch tatsächlich durchgeführt wird und monatlich nachweislich Mietzahlungen plus Nebenkostenvorauszahlungen fließen. Idealerweise wird außerdem einmal jährlich eine Nebenkostenabrechnung erstellt.
Befindet sich das Arbeitszimmer bzw. die Wohnung in Ihrem Eigentum, müssen Sie folgenden Wermutstropfen hinnehmen: Ab erstmaliger überwiegend betrieblicher Nutzung des Arbeitszimmers wird Ihr Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen. Deshalb ist bei einer möglichen Betriebsaufgabe oder bei einem Verkauf der Immobilie der Wertzuwachs plus der Summe der Abschreibungen des Arbeitszimmers zu versteuern. Diese steuerlichen Auswirkungen sind jedoch meist nicht vermeidbar oder auch nicht so gravierend, da ab dem 55. Lebensjahr ein Freibetrag bei der Betriebsaufgabe von meist 45.000 € zur Geltung kommt und seit 2001 einmal im Leben der halbe Steuersatz bei Auflösung des gesamten Betriebs möglich ist. Hier gilt es, sich rechtzeitig beim Steuerberater zu informieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Trotz dieser Aspekte ist es in den meisten Fällen lukrativ, Abschreibungen, vor allem Zinsen und andere Kosten für das Arbeitszimmer anzusetzen.
Für nebenberuflich tätige Unternehmer ist der Abzug von häuslichen Arbeitszimmerkosten auf max. 1.250 € pro Jahr und pro Nutzer des Arbeitszimmers begrenzt.
In diesem Fall können die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn der qualitative Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit im Arbeitszimmer liegt.
Also auch, wenn Sie zeitlich unter 50 % Ihrer gesamten Tätigkeit im Arbeitszimmer verbringen, kann die geistige Steuerung Ihres Geschäfts vom Arbeitszimmer ausgehen. Trifft dies zu, können Sie alle tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer absetzen. Für Sie bedeutet dies, dass Sie gegenüber dem Finanzamt den qualitativen Schwerpunkt Ihrer gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer dokumentieren müssen. Das wären bei einer hauptberuflichen Unternehmertätigkeit unter anderem Kunden- und Interessentengespräche, Terminplanung, Produktschulungen oder Ausbildung, Motivation und Führung von Geschäftspartnern usw. oder zumindest deren Planung und Koordination vom Arbeitszimmer aus.
Das wesentliche Kriterium eines Arbeitszimmers ist, dass es in direkter Verbindung mit der Wohnung steht, oder das Zimmer im Keller, im Anbau des Hauses oder im dazugehörigen Hobbyraum ist. Selbst eine zusätzliche Wohnung in einem Mehrfamilienhaus fällt unter den häuslichen Arbeitszimmerbegriff, wenn diese Wohnung unmittelbar an die Wohnung des Steuerpflichtigen angrenzt.
Nicht unter den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers fallen laut BFH Räumlichkeiten im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören und als Arbeitszimmer genutzt werden oder ein separat angemieteter Kellerraum in einem Mehrfamilienhaus, der ebenfalls nicht zur Privatwohnung gehört.
Die Abzugsbeschränkungen auf 1.250 € pro Jahr und pro Nutzer des Arbeitszimmers oder gar der Ausschluss von Betriebsausgaben gilt nur für das häusliche Arbeitszimmer. Alle anderen Räumlichkeiten, wie Lager, Konferenzraum oder Schulungsraum etc. haben keine Abzugsbeschränkungen.
Geschenke, die der Förderung Ihres Geschäftes dienen und nicht privat veranlasst sind, können als Sachzuwendungen höchstens mit 35 € netto pro Person und Jahr angesetzt werden. Maßgeblich ist hier Ihr Einkaufspreis.
Wenn Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer Geschenke machen, liegt die Höchstgrenze pro Person und Jahr bei 35 € netto plus Umsatzsteuer. Ein Geschenk ist auch dann betrieblich veranlasst, wenn Sie das Geschenk anlässlich des Geburtstags eines Kunden oder Geschäftspartners machen. Geschenke über 35 € netto pro Person und Jahr sind nicht abzugsfähig. Wenn privat nutzbare Geschenke beim Empfänger keinen geldwerten Vorteil einnahmeerhöhend auslösen sollen, können alle Geschenke nach §37 EStG b pauschal mit 30% versteuert werden.
Wenn Sie Geschenke (Blumen usw.) kaufen, müssen Sie den Namen des Beschenkten und den Anlass der Zuwendung auf dem Rechnungsbeleg vermerken und den Beleg im Tagebuch eintragen. Kommt Ihr betrieblich veranlasstes Geschenk aus dem Wareneinkauf, tragen Sie es, wenn Sie nicht schon beim Wareneinkauf die Zuordnung vorgenommen haben, in die Geschenkeliste ein, um wie bei Vorführartikeln und Wareneigenverbrauch Ihre Rohertragspanne zu bereinigen.
Kundengeschenke sind erst ab einem Wert von 10 € Nettoeinkaufspreis als solche anzusetzen, weil man erst dann davon ausgeht, dass dieses Geschenk auch einen individuellen Wert für den Beschenkten hat (BMF-Schreiben vom 28.04.2008). Bei Gegenständen unter 10 € Nettoeinkaufspreis spricht man im Allgemeinen von Streuwerbeartikeln, die Sie wie Büroartikel oder weiteres Arbeitsmaterial im Wareneinkauf einzeln kennzeichnen, um sie dann auf separate Kostenkonten buchen zu können.
Alternativ können Sie diese Produkte wie bei Wareneigenverbrauch, Vorführartikeln oder Geschenken (die aus dem Wareneinkauf Ihrer Lieferfirma stammen) in der Liste Werbekosten / Arbeitsmaterial eintragen und diese Produkte wiederum „nachgelagert“ aus dem Wareneinkauf ausbuchen.
Kleinvieh macht auch Mist, nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer. Natürlich dürfen Sie diesbezüglich nicht übertreiben und auch privates Büromaterial in die Buchhaltung einbringen.
Alles betriebliche Büromaterial, welches in Ihren Einkaufrechnungen Ihrer Lieferanten „steckt“ sollten Sie allerdings schon bei der Wareneinkaufserfassung entsprechend in der OnlineBuchhaltung auf das Konto „Büromaterial“ aufteilen oder Sie buchen das Büromaterial direkt ein.
Wenn Sie jedoch mit Büromaterial handeln, muss es von Ihnen zwingend unter Wareneinkauf verbucht werden. Wenn Sie das Büromaterial nicht über Ihre Lieferanten beziehen, sondern z. B. im Einzelhandel im Bürogeschäft erwerben, können Sie die Rechnung natürlich direkt auf das Sachkonto Büromaterial zuordnen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, ein Geschäftskonto einzurichten, aber es erleichtert Ihnen natürlich den Überblick über Ihr Geschäft. Schuldzinsen und Kontoführungsgebühren sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn Sie ein separates Geschäftskonto eingerichtet haben. Bei einem gemischt genutzten Konto (privat und geschäftlich) sind die Schuldzinsen und Kontoführungsgebühren nur begrenzt abzugsfähig.
Viele Banken bieten Ihnen die Möglichkeit, ein Unterkonto Ihres Privatkontos als Geschäftskonto zu nutzen, so dass sich die zusätzlichen Kontoführungsgebühren unter Umständen im Rahmen halten. Beachten Sie aber, dass oft erhöhte Kosten durch doppelte Gebühren und vor allem durch unnötige Schuldzinsen auf einem Konto anfallen, wenn das andere Konto ein Guthaben aufweist.
Seminargebühren oder Schulungskosten werden entsprechend Ihrer Belege ins Tagebuch eingetragen. Nur ausnahmsweise müssen Sie die betriebliche Veranlassung anhand eines Tagesablauf- und Schulungsplans dem Finanzamt nachweisen.
Die Anschaffung einer Telefonanlage und die laufenden Telefonkosten erfassen Sie durch Rechnungsbelege im Tagebuch. Gleiches gilt für Telefax, Autotelefon oder Mobiltelefon. Der umsatzsteuerpfl ichtige Privatanteil (für die laufenden Telefonkosten) wird bei der Erstellung des Jahresabschlusses regelmäßig pauschal ohne Einzelverbindungsnachweis berücksichtigt.
Zu Beginn Ihrer Selbständigkeit stehen Sie vor der grundlegende Frage nach der Rechtsform Ihres Unternehmens. Die erste Frage ist dabei: Wollen Sie eine Kapitalgesellschaft oder ein Personenunternehmen gründen?
Gängige Kapitalgesellschaften sind:
Zu den Personengesellschaften zählen im Wesentlichen:
Die Entscheidungskriterien hierfür sind vor allem die Frage nach der Haftung, aber auch steuerliche Überlegungen, die (laufenden) Kosten sowie Risiken spielen eine Rolle. Hierzu bietet die untenstehende Tabelle für die relevantesten Rechtsformen einen guten Überblick:
Rechtsform | Gesellschafter | Haftung | Einlagen |
---|---|---|---|
Einzelunternehmen | Inhaber oder eine natürliche Person | Persönliche Haftung | Keine |
GbR (ins Handelsregister eingetragen: OHG) |
Mindestens 2 Personen | Persönliche Haftung | keine |
GmbH | Mind. 1 Person juristisch oder natürlich | Gesellschaftsvermögen | 25.000€ |
UG haftungsbeschränkt |
Mind. 1 Person juristisch oder natürlich | Gesellschaftsvermögen | Mindestens 1.- € das Vermögen baut sich über Rücklagen aus dem Gewinn auf |
UG & Co. KG | Kommanditist | Gesellschaftsvermögen | Mindestens 1.- € |
Wer allerdings einer gefahrgeneigten Tätigkeit mit entsprechenden Haftungsrisiken z.B. in Richtung Produkthaftungsgesetz nachgeht, für den ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft im zu besprechenden Einzelfall durchaus sinnvoll. Dies gilt vor allem wenn ein entsprechendes Privatvermögen gegenüber risikobehafteten Geschäften geschützt werden soll.
Die Standardlösung hier ist die GmbH. Mittlerweile an Akzeptanz gewonnen hat die Unternehmergesellschaft (UG) die ebenfalls nur mit ihrem Betriebsvermögen haftet. Diese ist allerdings viel einfacher, billiger und im Zweifel fast ohne Stammkapital gründbar. Vor allem also wenn Sie kaum Kapital für Ihre Unternehmung benötigen oder wenig Geld haben, ist die UG mittlerweile auch im Geschäftsverkehr nicht unbedingt weniger angesehen, als zum Beispiel die GmbH.
Es handelt sich dabei um ein Personenunternehmen (KG) und keine Kapitalgesellschaft wie die reine UG. Meist sind Sie der einzige Kommanditist, dem der Gesamtgewinn, ohne Geschäftsführergehälter wie bei der UG, zugewiesen wird.
Der gesamte Gewinn der KG ist in der Einkommensteuererklärung dann als gewerblicher Gewinn anzusetzen. Verluste können bis zur Höhe des Kapitals mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Sie müssen keine komplizierten Darlehens- oder Anstellungsverträge mit Ihrer Gesellschaft vereinbaren. Wie im Einzelunternehmen oder der GbR können Einlagen und Entnahmen getätigt werden. Das Damoklesschwert in der Betriebsprüfung: "verdeckte Gewinnausschüttung" ist nicht existent.
Die Rechtsformwahl ist eine grundlegende Investitionsentscheidung für Ihre unternehmerische Tätigkeit, wir helfen Ihnen gerne dabei die richtige Unternehmensform zu finden. Wir beraten Sie natürlich auch gerne, wenn Sie bereits Selbständig sind: Die Umwandlung in eine andere Rechtsform, speziell zu Jahresbeginn, ist jederzeit steuerneutral möglich. Die Kosten hierfür halten sich im Rahmen.
Wir haben das Internet für Sie durchsucht und einige gute Musterverträge gefunden. Beachten Sie jedoch, dass Musterverträge niemals eine kompetente Rechtsberatung ersetzen. Sie können allenfalls eine Orientierung darstellen.
Wenn Sie umziehen und in Ihrem neuen Haus betrieblich genutzte Räume oder ein Arbeitszimmer vorhanden sind, kann dies positive steuerliche Auswirkungen haben.
Sie können die Vorsteuer (anteilig für betriebliche Räume/Arbeitszimmer) aus dem Bau Ihres Hauses vom Finanzamt zurück erhalten.
Die anteiligen Vorsteuern auf das Haus sind im Jahr der Fertigstellung des einzelnen Gewerks abzugsfähig. Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen der Umsatzsteuererklärung, muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres an das Finanzamt erklärt werden. Andernfalls ist die Vorsteuer wegen zu später Zuordnungsentscheidung verloren.
Wenn Sie das Haus ohne Vorsteuer gebraucht gekauft haben, können Sie naturgemäß keine Vorsteuer steuerlich geltend machen.
Generell gilt, wenn Sie die von Ihnen bewohnten Räumlichkeiten rein privat nutzen und kein Arbeitszimmer oder anderweitig betrieblich genutzte Räumlichkeiten vorhanden sind, ergeben sich auch bei einem Neubau keine steuerlichen Auswirkungen.
In der Regel ist der Hauskauf oder Hausbau die größte Investition im Leben, hier sind wir der richtige Partner für Sie. Wir beraten Sie gerne persönlich bereits bei der Finanzierung Ihrer Immobilie. Gerade hier gibt es einiges zu beachten: Durch die richtige Zuteilung Ihres Kapitals auf den privat oder betrieblich genutzten Anteil und die optimalen Gestaltung des Kaufvertrages können Sie viel Geld einsparen.
Mehrere unseriöse Anbieter lassen bevorzugt Kleingewerbetreibenden und Vereinen amtlich wirkende Formulare zukommen oder führen mit vermeintlich kostenlosen Werbeeinträgen in die Irre. Werden jedoch die Formulare unterschrieben zurück geschickt, sollen Verträge über eine Laufzeit von 2 Jahren mit Gebühren von 595,00 € oder gar 999,00 € pro Jahr geschlossen worden sein.
Mehrere unseriöse Anbieter lassen bevorzugt Kleingewerbetreibenden und Vereinen
amtlich wirkende Formulare zukommen oder führen mit vermeintlich kostenlosen
Werbeeinträgen in die Irre. Werden jedoch die Formulare unterschrieben zurück
geschickt, sollen Verträge über eine Laufzeit von 2 Jahren mit Gebühren von 595,00 €
oder gar 999,00 € pro Jahr geschlossen worden sein.
Der 7. Senat des
Bundesgerichtshofes argumentiert ähnlich. Mit einem Urteil vom 26.07.2012 verlangt
dieser von Branchenbuchanbietern, die Kostenpflichtigkeit deutlich hervor zu heben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine versteckte Kostenpflicht begründen, sind
überraschend und unwirksam. Zudem stellt der amtliche Charakter der Formulare in
Übereinstimmung mit dem OLG Düsseldorf eine Irreführung dar.
Es ist daher davon
auszugehen, dass die Ansprüche diverser Anbieter gerichtlich kaum mehr durchsetzbar
sind und die beigefügten Urteile verschiedener Amtsgerichte als überholt betrachtet
werden können.
Da der Mindestlohn abgesehen von Praktikanten, Auszubildenden, Jugendlichen unter 18 Jahren und Langzeitarbeitslosen fast ohne Ausnahme flächendeckend gilt, sofern keine zeitlichen Übergangsregelungen bestimmt sind, muss ab Januar gehandelt werden, sonst drohen empfindliche Strafen. Vor allem bei Aushilfsarbeitsverhältnissen (beachten Sie unseren vorangegangenen Tipp der Woche) liegt man oft unter 8,84 €.
Wenn man die Stunden nicht reduzieren will, kann neben jedem Beschäftigungsverhältnis, also auch neben einem Aushilfsbeschäftigungsverhältnis von bis zu 450,00 € monatlich, eine Sachwertzahlung in Höhe von 44,00 € z. B. für einen Benzingutschein erfolgen.
Auch können Sie bei einem Aushilfsbeschäftigungsverhältnis die Fahrten für Wohn- und Arbeitsstätte zusätzlich zu den 450,00 € vergüten. Diese werden mit 0,3 € × 15 (pauschal bei einer Fünftagewoche) × Distanzkilometer berechnet. Auch hier können erheblich zusätzliche Beträge ausbezahlt werden, die allesamt als Gegenleistung für die gewöhnliche Arbeitsleistung anzusehen sind. Gleiches gilt für weitere steuer- und sozialversicherungspflichtig begünstigte Nebenleistungen, wie z. B. die Übernahme eines Kindergartengeldes.
Mehrarbeit wie z. B. Überstundenvergütung, Nachtzuschläge aber auch das dreizehnte
Monatsgehalt als Einmalzahlungen können Sie nicht auf den Mindestlohn
anrechnen.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, zögern Sie bitte nicht sich
eingehend von uns beraten zu lassen.
Wenn Sie Vermieter sind und planen in Ihr Mietobjekt selbst einzuziehen, sollten Sie Renovierungsarbeiten an Fassaden, Nebenräumen, Keller und Außenanlagen innerhalb der Mietzeit durchführen lassen. Solange Sie Einkünfte aus der Vermietung deklarieren, können die Kosten gegen das zu versteuernde Einkommen gerechnet werden.
Die Ausgaben für Haushaltshilfen lassen sich zu gewissen Teilen absetzen. Kocht oder putzt eine Angestellte auf 450-Euro-Basis (mit Arbeitsvertrag), können Sie bis zu 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 510 € von der Steuerschuld abziehen. Bis zu 4.000 € Ersparnis sind möglich, wenn Ihre Haushaltshilfe auf Lohnsteuerkarte arbeitet (20 Prozent von maximal 20.000 € Lohnkosten pro Jahr). Seit Kurzem lassen sich auch die Kosten für Firmen absetzen, die sich um Schneeräumung oder Gehwegreinigung kümmern. Bis zu 4.000 € Steuervorteil sind möglich, wenn die Rechnung bargeldlos bezahlt wurde.
Besuchen Ihre Kinder eine Privatschule, können Sie 30 Prozent des Schulgeldes (ohne Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld) bei der Steuererklärung abziehen. Egal, ob der Nachwuchs im In- oder Ausland eine Ausbildung bekommt. Deutsche Schulen im Ausland sind sogar weltweit begünstigt. Die Obergrenze liegt bei 5.000 € pro Kind und Jahr als abzugsfähige Sonderausgaben (Voraussetzung für Maximalabzug: Schulgeld mindestens 16.666,67€/Jahr).
Die einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit
entstehenden Aufwendungen sind Reisekosten. Zu den Reisekosten gehören neben den
Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten auch die
Verpflegungsmehraufwendungen.
Ab dem 1. Januar 2015 gelten bei Reisekosten und
Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen
folgende Pauschbeträge:
24h | >8h | Pauschalbetrag für Übernachtsungskosten | |
---|---|---|---|
Land | € | € | € |
Belgien | 41 | 28 | 135 |
Bosnien und Herzegowina | 18 | 12 | 73 |
Bulgarien | 22 | 15 | 90 |
Dänemark | 60 | 40 | 150 |
Frabkreich: Paris | 58 | 39 | 135 |
Griechenland: Athen | 57 | 38 | 125 |
Italien | 34 | 23 | 126 |
Kroatien | 28 | 19 | 75 |
Luxemburg | 47 | 32 | 102 |
Niederlande | 46 | 31 | 119 |
Norwegen | 64 | 43 | 182 |
Österreich | 36 | 24 | 104 |
Polen: Warschau | 30 | 20 | 105 |
Portugal | 36 | 24 | 92 |
Rumänien: Bukarest | 26 | 17 | 100 |
Schweden | 72 | 48 | 165 |
Schweiz: Genf | 62 | 41 | 174 |
Serbien | 30 | 20 | 90 |
Slowakische Republik | 24 | 16 | 97 |
Slowenien | 30 | 20 | 95 |
Spanien | 29 | 20 | 88 |
Tschechische Republik | 24 | 16 | 97 |
Türkei | 40 | 27 | 78 |
Ungarn | 30 | 20 | 75 |
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland | |||
London | 57 | 38 | 160 |
im Übrigen | 42 | 28 | 119 |
Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) ist Folgendes zu beachten:
Benötigen Sie auch neue Winterreifen oder anderes Zubehör für Ihr geschäftlich genutztes Auto? Vergessen Sie nicht diese Ausgaben in der Buchhaltung zu erfassen!
Je nachdem ob Sie Ihr Auto mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten ansetzen unterscheiden sich die möglichen Buchungen.
Beim Ansatz der Kilometerpauschale ist die Ausgabe bereits durch den pauschalen Ansatz der 30 Cent je Geschäftskilometer abgedeckt. Sie dürfen sich jedoch, wenn das Auto mehr als 10% geschäftlich genutzt wird, die Hälfte der Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Erfassen Sie bitte sodann den Beleg auf dem Buchungskonto 2.6 in Ihrer Online-Buchhaltung. Das System berechnet Ihnen automatisch den korrekten Vorsteuerbetrag, der vom Finanzamt erstattet wird.
Setzen Sie Ihr Auto mit den tatsächlichen Kosten in Ihrer Buchhaltung an, dann erfassen Sie den Beleg auf dem Konto 2.2 "Sonstige Kfz-Kosten". Sie haben damit alles erforderliche für die Buchhaltung getan. Die Berechnung eines privaten Anteils wird erst beim Jahresabschluss durchgeführt. Darum müssen Sie sich nicht kümmern, das erledigen wir für Sie! Sie dürfen sich ganz auf unsere Kompetenz und Erfahrung verlassen.
Weitere Fragen?
Haben Sie weitere Fragen zum Buchen von Kfz-Ausgaben? Rufen Sie uns an, wir helfen gerne!
Die gesetzliche Lohnuntergrenze beträgt ab dem 1.1.2015 8,50 €/Stunde. Ausgenommen sind nur Branchen, die eine abweichende Regelung bis 31.12.2017 vereinbart haben und damit von einer Übergangsregelung Gebrauch machen können. Oder Branchen, die bereits heute nach Arbeitnehmerentsendegesetz höhere Löhne zahlen müssen (beispielsweise Baubranche).Für alle anderen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Mindestlohn mit dem Beginn des kommenden Jahres.
Als Arbeitgeber (aber auch Arbeitnehmer) sollten Sie die Bezahlung der Minijobs überprüfen. Liegt der Stundenlohn unter 8,50 €, muss er ab Januar 2015 angehoben werden. Zeigt eine Berechnung, dass die 450,- € Grenze durch die bisherige Stundenzahl in Kombination mit dem Mindestlohn überschritten wird, muss geklärt werden, ob eine Anpassung der Arbeitsstundenzahl notwendig ist, damit der Minijob weiter besteht. Sollten Sie auf eine Anpassung verzichten, wird der Minijob ab 450,01 € zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit rund 40% Sozialabgaben.
Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Arbeitnehmer ansprechen und gegebenenfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen. Unser Tipp: Sie können ein „Flexi-Konto“ mit Ihrem Minijobber vereinbaren und anfallende Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Voraussetzung: Sie vereinbaren ein festes monatliches Entgelt (verstetigtes Arbeitsentgelt), in diesem Fall 450,- €/Monat. Für die Dauer von maximal 3 Monaten kann der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt werden. Es muss darauf geachtet werden, die 450,- €/Monat über den Beschäftigungszeitraum nicht zu überschreiten, auf das ganze Jahr gesehen 5.400,- €. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der jährlichen Entgeltgrenze von 5.400 EUR ist unschädlich und führt nicht zur Beendigung des Minijobs. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt beispielsweise vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Dies ist bis zu 2 Kalendermonate innerhalb eines "Zeitjahres" (12 Monate ab der Überschreitung) möglich.
Der ab 2015 geltenden Rechtslage nach, haftet ein Arbeitgeber auch für Subunternehmer und bei Werkverträgen, wenn dort der Mindestlohn unterschritten wird.
Wenn Sie im ausklingenden Jahr 2014 außergewöhnliche Aufwendungen hatten, etwa für eine Behandlung beim Arzt oder einen Krankenhausbesuch, die Scheidung oder eine Beerdigung, können Sie einen Teil davon als außergewöhnliche Belastung vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Da vom Gesamtaufwand zuvor eine zumutbare Belastung abgezogen wird, raten wir dazu, solche Ausgaben zu bündeln: Je mehr außergewöhnliche Belastungen in einem Jahr anfallen, desto eher wird die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Sie richtet sich vor allem nach dem Jahreseinkommen (Bruttoverdienst plus/minus weitere Einkünfte minus Werbungskosten). Im Einzelfall kann es sich lohnen, beispielsweise den Kauf einer neuen Brille vorzuziehen.
Eltern können zwei Drittel der Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder (bis einschließlich 14 Jahre) als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen – maximal 4.000 € im Jahr. Das gilt auch, wenn sie nicht berufstätig sind. Das Finanzamt erkennt alle geleisteten Zahlungen unter anderem für den Kinderhort, den Kindergarten, eine Kindertagesstätte, aber auch für eine Tagesmutter an.
Der Aufwand für den Handwerker in den eigenen vier Wänden (bis zu 6.000 € Kosten) kann zu einer Steuerrückzahlung führen (bis zu 1.200 €). Die maßgebende Summe wird unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen – nicht vom steuerpflichtigen Einkommen. Entscheidend sind die Lohn- und Anfahrtskosten, nicht Materialkosten. Barzahlung ist ausgeschlossen – Sie müssen den Betrag überweisen.
Wer für das Jahr 2010 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann das noch bis Ende dieses Jahres nachholen. Das gilt für diejenigen Lohneinkunftsbezieher, die nicht verpflichtet sind, sich dem Finanzamt gegenüber zu „erklären“.
Rentenpflichtversicherte oder Ehepartner eines Versicherten können über eine private Rentenversicherung, einen Fonds- oder Banksparplan, eine betriebliche Altersvorsorge sowie einen Bausparvertrag riestern. Sobald für 2014 vier Prozent der Vorjahresbruttobezüge auf einen solchen Vertrag eingezahlt wurden, steht ihnen die maximale staatliche Zulage von 154 € und zusätzlich für jedes Kind 185 € zu. Für Kinder, die nach 2007 geboren wurden, sind es 300 €. Die Höchsteinzahlung beträgt 2.100 € im Jahr und kann steuerlich mehr einbringen als die Zulagen. Wichtig: Ist für das Jahr 2013 die Zulage noch nicht beantragt, so ist dafür noch bis Silvester Zeit.
Spenden können bis zu 20 Prozent vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ abgezogen werden. Wichtig: Sie benötigen eine Spendenbescheinigung. Bei Beträgen bis 200 € reichen meist Überweisungsträger.
Arbeitnehmer, die 2014 bereits den Pauschbetrag von 1.000 € überschritten haben, sparen mit jedem Euro der zusätzlich für Werbungskosten ausgegeben wird, Steuern. Das können Arbeitsmittel wie Computer, Aktentasche oder Fachliteratur sein. Auch eine berufliche Fortbildungsveranstaltung kann Steuern sparen helfen. Kostet ein Arbeitsmittel inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 487,90 €, kann der Kauf sofort und in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden. Teureres lässt sich über Jahre verteilt abschreiben.
Sie können schnell und effektiv Ihre Steuerlast senken, wenn Sie kleine Investitionen wie Maschinen, Werkzeuge, Büroausstattung oder Software (nicht mehr als 410 € netto) tätigen. Diese sind sofort absetzbar.
Eine verlorene Quittung für eine Firmenausgabe (etwa Betankung des Dienstwagens oder Bewirtung von Geschäftspartnern) kann in Einzelfällen durch einen Eigenbeleg ersetzt werden. Bitte beachten Sie dabei: Die Eigenbelege müssen die gleichen Angaben enthalten wie die Originalbelege (Zahlungsempfänger, Ausgabezweck, genauen Betrag sowie Datum und Zahlung und Belegerstellung). Ein Vorsteuerabzug aus einem Eigenbeleg ist allerdings niemals möglich.
Die Kosten eines Unfalls bei einer betrieblichen Fahrt mit dem Privatwagen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer für seine Dienstfahrten die Kilometerpauschale (30 Cent pro Kilometer) ansetzt. Darunter fallen neben den von der Versicherung nicht bezahlten Schäden unfallbedingte Krankheitskosten, die Selbstbeteiligung bei der Kaskoversicherung, Schadenersatzzahlungen an den Unfallgegner sowie Nebenkosten für Taxi oder Telefon.
Inhaber kleinerer Unternehmen können bis zu 40 Prozent der Kosten für in den kommenden drei Jahren geplante Anschaffungen von Maschinen, Möbeln oder Anlagen schon im Veranlagungsjahr beim Fiskus geltend machen. Damit kann der Gewinn im Optimalfall um bis zu 200.000 € gesenkt werden. Diesen „Investitionsabzugsbetrag“ dürfen Firmen nutzen, die bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung weniger als 100.000 € Gewinn haben und bei Bilanzierung nicht mehr als 235.000 € Eigenkapital in der Bilanz verzeichnet haben. Werden die geplanten Anschaffungen teurer als gedacht, können Firmenchefs den Betrag entsprechend im Nachgang erhöhen. Bei Nicht-Anschaffung oder wenn die Anschaffung güngstiger wurde als geplant, muss der zu hoch angesetzte "Investitionsabzugsbetrag" wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden. Hier fallen dann zuätzlich 6% Zinsen p.a. an.
Wer Geschäftsfreunde ins Restaurant oder an die Bar eingeladen hat, braucht sogenannte finanzamtsfeste Belege. Die Betriebsprüfer wollen später vor allem die Namen der Gäste wissen, wann die Bewirtung stattgefunden hat und was der detaillierte Anlass war. Deshalb lückenhafte Belege unbedingt ergänzen.
Alles was Sie aus Ihrem Betriebsvermögen heraus verkaufen ist regelmäßig umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für alle Anlagegüter und hier vor allem für Ihren Betriebs-Pkw. Auch wenn Sie dieses Auto nicht mit Vorsteuer eingekauft haben oder ohne Vorsteuer ins Unternehmensvermögen eingelegt haben ist beim Verkauf die Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös fällig.
Sparen können Sie sich diese Umsatzsteuer dann, wenn Ihr Auto nicht mit Vorsteuer eingekauft worden ist. Bei gebrauchten Autos ohne Vorsteuer oder bei der Einlage Ihres Autos dürfen Sie das Auto ohne Umsatzsteuer aus dem Betriebsvermögen entnehmen.
Diese Entnahme in das Privatvermögen muss dann rechtzeitig vor dem Verkauf durchgeführt werden. Das heißt die Entnahme muss durch eine Entnahme-Buchung in Ihrer Buchhaltung rechtzeitig vor dem Verkauf dokumentiert werden. Beim Jahresabschluss können wir die Entnahme nicht mehr rückwirkend in Ihre Buchführung einfügen, da die Buchhaltung über die EDV zeitlich dokumentiert wird.
Wenn Sie uns also erst zum Jahresabschluss mitteilen, dass Sie Ihren nicht vorsteuerbehafteten Pkw verkauft haben, ist die Umsatzsteuer bereits fällig, Sie hätten dies durch rechtzeitige Entnahme-Buchung in Ihrer Buchhaltung vermeiden können. Je nach Wert Ihres Autos sind hier sehr schnell höhere vierstellige Summen an Umsatzsteuer zu zahlen.
Nach der Entnahme des Autos ins Privatvermögen sollten Sie tatsächliche Kosten nicht mehr buchen, sondern über Kosteneinlage oder über die 30-Cent-Methode Ihren Pkw betrieblich zum Ansatz bringen.
Haben Sie Ihr Auto mit Vorsteuer gekauft, ist die Entnahme und der Verkauf des Autos immer umsatzsteuerpflichtig.
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